Norm
StGB §202Rechtssatz
Das Drücken des Geschlechtsteiles eines Mannes gegen den Körper einer Frau unter Vornahme beischlafartiger Bewegungen kann auch dann, wenn diese Personen voll bekleidet sind, nicht als vom Begriff der sexuellen Handlung im Sinne des § 202 StGB nicht erfasste bloße Zudringlichkeit flüchtigen Charakters gewertet werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0095810Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
12.07.2018