Norm: StGB §28 CaStGB §29StGB §128 D
Rechtssatz: Keine Zitierung des § 28 StGB bei verschiedenen Diebstählen. Entscheidungstexte 13 Os 153/77 Entscheidungstext OGH 22.11.1977 13 Os 153/77 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0091343 Dokumentnummer JJR_19771122_OGH0002_0130OS00153_77... mehr lesen...
Norm: StGB §128 D
Rechtssatz: Wertberechnung gebrauchter Sachen: Der Neuwert abzüglich eines den Umständen (Abnützung, Veraltern) entsprechenden Betrages als "Zeitwert". Dies auch bei "Neuwertigkeit". Entscheidungstexte 13 Os 76/77 Entscheidungstext OGH 23.06.1977 13 Os 76/77 Veröff: EvBl 1977/271 S 669 = RZ 1977/115 S 218 11 Os 1... mehr lesen...
Norm: StGB §128 D
Rechtssatz: Berücksichtigung von Preisnachlässen bei der Wertberechnung nur, wenn diese nicht bloß bestimmten (einzelnen) Kunden ganz individuell gewährt werden, sondern jeder potentielle Kunde schlechthin mit der Gewährung einer solchen Vergünstigung rechnen kann. Entscheidungstexte 13 Os 76/77 Entscheidungstext OGH 23.06.1977 13 Os 76/77 Veröff: EvBl 1977/... mehr lesen...
Norm: StGB §128 A
Rechtssatz: Hilflos ist, wer zur Tatzeit außerstande oder doch schwerbehindert ist, seinen Besitz zu schützen (hier: altersbedingte hochgradige Sehschwäche und Verkalkung). Entscheidungstexte 9 Os 7/77 Entscheidungstext OGH 22.02.1977 9 Os 7/77 13 Os 202/77 Entscheidungstext OGH 24.02.1978 13 Os 202/77 ... mehr lesen...
Norm: StGB §70StGB §128 dStGB §130
Rechtssatz: Eine zweifache Voraussetzung erhöhter Strafbarkeit nach § 130 zweiter Satz StGB verlangt Gewerbsmäßigkeit der nach § 129 StGB qualifizierten Diebstähle mit Bezug auf solche Sachen, deren Wert im Einzelfall die Grenze des schweren Diebstahls übersteigt. Entscheidungstexte 9 Os 118/76 Entscheidungstext OGH 20.10.1976 9 Os 118/76 ... mehr lesen...
Norm: StGB §128 DStGB §146 C1
Rechtssatz: Bei der Schadensberechnung ist dem Verkehrswert der herausgelockten Sache ein entsprechender Regieanteil und die übliche Gewinnspanne hinzuzählen. Ein unangemessen höherer, wenngleich zivilrechtlich verbindlicher Kaufpreis ist strafrechtlich irrelevant. Entscheidungstexte 13 Os 76/76 Entscheidungstext OGH 09.09.1976 13 Os 76/76 ... mehr lesen...
Norm: TabMG 1968 allgStGB §128
Rechtssatz: Wertberechnung bei Diebstahl von Zigaretten aus einem Lokal. Entscheidungstexte 11 Os 41/75 Entscheidungstext OGH 05.05.1975 11 Os 41/75 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0075610 Dokumentnummer JJR_19750505_OGH0002_0110OS00041_7500000_... mehr lesen...
Norm: StGB §128 D
Rechtssatz: Bei marktgängigen Sachen entspricht der für die Schadensberechnung maßgebliche Wiederbeschaffungspreis in der Regel dem Verkehrswert (Marktpreis). Entscheidungstexte 11 Os 115/74 Entscheidungstext OGH 15.11.1974 11 Os 115/74 12 Os 171/76 Entscheidungstext OGH 23.06.1977 12 Os 171/76 ... mehr lesen...
Norm: StGB §128 D
Rechtssatz: Beim Diebstahl von Sachen, die im Gebrauch des Bestohlenen standen, insbesondere bei höchst persönlichen Gebrauchsgegenständen wie Kleidungsstücken ua, kann unter Umständen auch der etwas über dem Verkehrswert liegende "Zeitwert" in Rechnung zu stellen sein. Entscheidungstexte 11 Os 115/74 Entscheidungstext OGH 15.11.1974 11 Os 115/74 ... mehr lesen...
Norm: StGB §128 D
Rechtssatz: Der Wiedererlangungsaufwand des Bestohlenen ist für die Schadensberechnung nicht maßgeblich (hier: Auslösung verpfändeter Sachen). Entscheidungstexte 11 Os 115/74 Entscheidungstext OGH 15.11.1974 11 Os 115/74 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0094053 Dokum... mehr lesen...
Norm: StGB §15 FStGB §128 D
Rechtssatz: Für die Wertberechnung bei einem Diebstahlversuch kommt es nicht allein auf den Wert der tatsächlich am Tatort vorhanden gewesenen Gegenstände an, sondern vielmehr darauf, was der Täter an Beute erhofft hat. Findet seine diesbezügliche Annahme nicht in der Lebenserfahrung Deckung (Bank, Juweliergeschäft), bedarf es hiezu begründeter Feststellungen. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: StGB §128 D
Rechtssatz: Der Wert einer besonderen Vorliebe für das entzogene Gut hat bei der Ermittlung des Diebstahlschadens außer Betracht zu bleiben; doch berechtigt eine bloße Begrenztheit des Interessentenkreises für Sachen nach Art des Diebsgutes, wie sie etwa bei Antiquitäten gegeben ist, noch nicht, den von dieser Personengruppe dafür üblicherweise bezahlten Preis schon als "Liebhaberpreis" bzw "Liebhaberwert" anzusehen (hier: Wer... mehr lesen...
Norm: StGB §128 D
Rechtssatz: Ob der Bestohlene den durch den Diebstahl von Handelswaren drohenden Gewinnverlust durch Nachschaffung anderer Waren und deren Verkauf im Endeffekt doch noch abwenden kann, bleibt bei der Schadensberechnung außer Betracht. Entscheidungstexte 10 Os 30/74 Entscheidungstext OGH 08.04.1974 10 Os 30/74 Euro... mehr lesen...
Norm: StGB §128 D
Rechtssatz: Die Waren haben zur Zeit des Diebstahls für den Bestohlenen jenen Wert, der einem angemessenen Verkaufspreis entspricht, das ist jener Betrag, der bei redlicher Geschäftsführung ernsthaft erzielt werden kann und auch erzielt werden soll. Entscheidungstexte 11 Os 140/73 Entscheidungstext OGH 22.02.1974 11 Os 140/73 Veröff: RZ 1974/32 S 63 ... mehr lesen...
Norm: StGB §128 D
Rechtssatz: Beim Diebstahl eines frei behebbaren (nicht vinkulierten) Sparkassensparbuches oder Banksparbuches ist grundsätzlich die Höhe der Einlage wertbestimmend, es sei denn, daß schon bei Entziehung des Sparbuches die Absicht auf Aneignung bloß eines Teiles der Einlage gerichtet war. Entscheidungstexte 12 Os 180/73 Entscheidungstext OGH 15.01.1974 12 Os 180... mehr lesen...
Norm: StGB §128 D
Rechtssatz: Beim Diebstahl gebrauchter Sachen ist für die Wertberechnung nicht bloß der Handelswert alter Sachen im selben Zustand, sondern der Preis für die Neubeschaffung abzüglich eines der Abnützung entsprechenden Betrags heranzuziehen (Zeitwert); im Verhältnis des Bestohlenen zum Dieb hat die Schadensberechnung nur nach den tatsächlichen Gegebenheiten des Lebens zu erfolgen (effektiver Zeitwert) und nicht nach einem theor... mehr lesen...
Norm: StGB §128 D
Rechtssatz: Bei der Wertberechnung kommt es auf den vom Diebstahlversicherer geleisteten Ersatzbetrag nicht an. Entscheidungstexte 13 Os 3/72 Entscheidungstext OGH 11.01.1972 13 Os 3/72 Veröff: SSt 43/1 9 Os 141/81 Entscheidungstext OGH 15.09.1981 9 Os 141/81 ... mehr lesen...
Norm: StGB §128 D
Rechtssatz: Der Wert der gestohlenen Sache muß vom wenigstens bedingten Vorsatz des Diebs umfaßt sein, dh dieser muß die Überschreitung der Wertgrenze zumindest als möglich in Kauf genommen haben. Entscheidungstexte 9 Os 61/71 Entscheidungstext OGH 11.11.1971 9 Os 61/71 12 Os 106/75 Entscheidungstext OGH 24.1... mehr lesen...
Norm: StGB §128 D
Rechtssatz: Bei der Wertberechnung ist maßgebend der Marktpreis (vgl SSt 22/99) oder mangels eines solchen der Wiederbeschaffungspreis (vgl SSt 23/10, 36/15), uzw ohne Rücksicht darauf, ob der Täter die gesamte Diebsbeute oder nur einen Teil derselben verwertet und welchen Nutzen er aus dem Diebstahl zieht. Entscheidungstexte 12 Os 143/71 Entscheidungstext OGH 23.09... mehr lesen...
Norm: StGB §128 D
Rechtssatz: Die Höhe des Schadens im Sinne des §§ 173, 179 StG (nunmehr § 128 Abs 1 Z 4, Abs 2 StGB) muß vom Vorsatz des Täters umschlossen, dh dem zumindest bedingten oder insofern unbestimmten dolus zurechenbar sein. Unter dieser Voraussetzung verantwortet der Dieb den vollen Wert jener Sachen, die er tatsächlich gestohlen oder doch zu stehlen versucht hat. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, daß Täter, die bereit... mehr lesen...
Norm: StGB §128 D
Rechtssatz: Der Dieb hat keinen Anspruch darauf, daß bei der Berechnung des Wertes gestohlener Waren Abzüge vom Kaufpreis, die der Verkäufer regelmäßig redlichen Käufern gewährt (Rabatt) auch ihm gutgeschrieben werden. Entscheidungstexte 12 Os 145/69 Entscheidungstext OGH 07.11.1969 12 Os 145/69 Veröff: RZ 1970,37 13 ... mehr lesen...
Norm: StGB §128 D
Rechtssatz: Der Wert eines Pfandscheines - der als solcher Objekt eines Diebstahls sein kann - bestimmt sich in strafrechtlicher Sicht nach dem Wert der Pfandsache, abzüglich des für sie gewährten Darlehensbetrages. Entscheidungstexte 9 Os 47/69 Entscheidungstext OGH 22.05.1969 9 Os 47/69 Veröff: SSt 40/29 = EvBl 1970/14 S 20 ... mehr lesen...
Norm: StGB §128 D
Rechtssatz: Bewertung von Diebsgut. Bei Diebstahl von Waren aus einem Großhandelsgeschäft und Detailhandelsgeschäft ist für die Berechnung der Schadenshöhe grundsätzlich für Waren, sei es ihrer Art oder ihrer Aufbewahrung nach, als für die Abgabe im Großhandel bestimmt anzusehen sind, der Großhandelsverkaufspreis, für andere Waren der Detailshandelsverkaufspreis zugrunde zu legen. Lässt sich darnach die Frage nicht beantworten... mehr lesen...
Norm: StGB §128 D
Rechtssatz: Der Wert einer gestohlenen Sache ist nach dem Schaden des Bestohlenen zur Tatzeit zu berechnen, das ist jener Betrag, den der Bestohlene zur Tatzeit hätte aufwenden müssen, um sich einen gleichwertigen Ersatz für das entzogene Gut zu verschaffen. Entscheidungstexte Os 498/21 Entscheidungstext OGH 30.07.1921 Os 498/21 Veröff: SSt 1/69 ... mehr lesen...
Norm: StGB §128 D
Rechtssatz: Beim Diebstahl von Handelswaren oder Kaufmannsgut ist der Verkaufspreis (Marktpreis) der Wertberechnung zugrunde zu legen, das ist der Anschaffungswert, vermehrt um einen entsprechenden Anteil an den Regien und die Gewinnspanne. Entscheidungstexte 5 Os 506/52 Entscheidungstext OGH 08.09.1952 5 Os 506/52 Veröff: EvBl 1953/38 S 51 ... mehr lesen...