Norm
StGB §128 DRechtssatz
Die Höhe des Schadens im Sinne des §§ 173, 179 StG (nunmehr § 128 Abs 1 Z 4, Abs 2 StGB) muß vom Vorsatz des Täters umschlossen, dh dem zumindest bedingten oder insofern unbestimmten dolus zurechenbar sein. Unter dieser Voraussetzung verantwortet der Dieb den vollen Wert jener Sachen, die er tatsächlich gestohlen oder doch zu stehlen versucht hat. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, daß Täter, die bereits zu wiederholten Malen in Diebstahlsabsicht in Firmenlokal (gewaltsam) eindrangen, schon grundsätzlich, sofern nicht aus den besonderen Gegebenheiten des Einzelfalles eine Begrenzung nach oben in Betracht kommt, den mit der Tat verbundenen größeren Vorteil im Auge haben oder wenigstens billigend Kauf nehmen (vgl 12 Os 205/67 ua).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0093975Dokumentnummer
JJR_19710618_OGH0002_0100OS00079_7100000_001