Norm
StGB §128 DRechtssatz
Der Wert einer gestohlenen Sache ist nach dem Schaden des Bestohlenen zur Tatzeit zu berechnen, das ist jener Betrag, den der Bestohlene zur Tatzeit hätte aufwenden müssen, um sich einen gleichwertigen Ersatz für das entzogene Gut zu verschaffen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0093951Dokumentnummer
JJR_19540526_OGH0002_0050OS00329_5400000_001