Norm
StGB §128 DRechtssatz
Bei der Schadensberechnung ist dem Verkehrswert der herausgelockten Sache ein entsprechender Regieanteil und die übliche Gewinnspanne hinzuzählen. Ein unangemessen höherer, wenngleich zivilrechtlich verbindlicher Kaufpreis ist strafrechtlich irrelevant.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0093915Dokumentnummer
JJR_19760909_OGH0002_0130OS00076_7600000_001