Norm
StGB §128 DRechtssatz
Bewertung von Diebsgut. Bei Diebstahl von Waren aus einem Großhandelsgeschäft und Detailhandelsgeschäft ist für die Berechnung der Schadenshöhe grundsätzlich für Waren, sei es ihrer Art oder ihrer Aufbewahrung nach, als für die Abgabe im Großhandel bestimmt anzusehen sind, der Großhandelsverkaufspreis, für andere Waren der Detailshandelsverkaufspreis zugrunde zu legen. Lässt sich darnach die Frage nicht beantworten, ob das Diebsgut für den Großhandel oder für den Detailhandel bestimmt war, so ist zugunsten des Täters der (geringere) Großhandelsverkaufspreis zugrunde zu legen. Bestand aber beim Bestohlenen nur ein einheitliches Warenlager, aus dem teils im Großhandel teil im Detailhandel abverkauft wurde, so ist nach dem Verhältnis, in dem der Umsatz des Bestohlenen im Großhandel und im Detailhandel erfolgte, auch das Diebsgut perzentuell nach dem Großhandelsverkaufspreis und nach dem Detailshandelsverkaufspreis zu bewerten. Hingegen spielt für die Bewertung die Frage keine Rolle, nach welchen Gesichtspunkten und unter Berücksichtigung welcher Komponenten die Verkaufspreiserstellung erfolgte. Grundsätzlich ist daher bei der Ermittlung des Wertes des Diebsguts die Umsatzsteuer vom Verkaufspreis nicht in Abzug zu bringen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0093829Zuletzt aktualisiert am
19.01.2010