Norm
StGB §128 DRechtssatz
Bei der Wertberechnung ist maßgebend der Marktpreis (vgl SSt 22/99) oder mangels eines solchen der Wiederbeschaffungspreis (vgl SSt 23/10, 36/15), uzw ohne Rücksicht darauf, ob der Täter die gesamte Diebsbeute oder nur einen Teil derselben verwertet und welchen Nutzen er aus dem Diebstahl zieht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0094075Dokumentnummer
JJR_19710923_OGH0002_0120OS00143_7100000_001