Norm
StGB §128 DRechtssatz
Ob der Bestohlene den durch den Diebstahl von Handelswaren drohenden Gewinnverlust durch Nachschaffung anderer Waren und deren Verkauf im Endeffekt doch noch abwenden kann, bleibt bei der Schadensberechnung außer Betracht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0094071Dokumentnummer
JJR_19740408_OGH0002_0100OS00030_7400000_001