Norm
StGB §128 DRechtssatz
Der Dieb hat keinen Anspruch darauf, daß bei der Berechnung des Wertes gestohlener Waren Abzüge vom Kaufpreis, die der Verkäufer regelmäßig redlichen Käufern gewährt (Rabatt) auch ihm gutgeschrieben werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0093992Dokumentnummer
JJR_19691107_OGH0002_0120OS00145_6900000_001