Norm
StGB §128 DRechtssatz
Der Wert der gestohlenen Sache muß vom wenigstens bedingten Vorsatz des Diebs umfaßt sein, dh dieser muß die Überschreitung der Wertgrenze zumindest als möglich in Kauf genommen haben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0093755Dokumentnummer
JJR_19711111_OGH0002_0090OS00061_7100000_001