Norm
StGB §70Rechtssatz
Eine zweifache Voraussetzung erhöhter Strafbarkeit nach § 130 zweiter Satz StGB verlangt Gewerbsmäßigkeit der nach § 129 StGB qualifizierten Diebstähle mit Bezug auf solche Sachen, deren Wert im Einzelfall die Grenze des schweren Diebstahls übersteigt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0092549Dokumentnummer
JJR_19761020_OGH0002_0090OS00118_7600000_001