Norm
StGB §128 DRechtssatz
Die Waren haben zur Zeit des Diebstahls für den Bestohlenen jenen Wert, der einem angemessenen Verkaufspreis entspricht, das ist jener Betrag, der bei redlicher Geschäftsführung ernsthaft erzielt werden kann und auch erzielt werden soll.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0093936Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
14.08.2013