RS OGH 1974/2/22 11Os140/73, 11Os12/76, 12Os68/77, 13Os153/77, 12Os82/78, 10Os115/80, 13Os158/79, 9O

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.02.1974
beobachten
merken

Norm

StGB §128 D

Rechtssatz

Die Waren haben zur Zeit des Diebstahls für den Bestohlenen jenen Wert, der einem angemessenen Verkaufspreis entspricht, das ist jener Betrag, der bei redlicher Geschäftsführung ernsthaft erzielt werden kann und auch erzielt werden soll.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0093936

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten