Norm
StGB §128 DRechtssatz
Beim Diebstahl von Sachen, die im Gebrauch des Bestohlenen standen, insbesondere bei höchst persönlichen Gebrauchsgegenständen wie Kleidungsstücken ua, kann unter Umständen auch der etwas über dem Verkehrswert liegende "Zeitwert" in Rechnung zu stellen sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0094005Dokumentnummer
JJR_19741115_OGH0002_0110OS00115_7400000_001