RS OGH 1974/10/4 11Os77/74

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Veröffentlicht am 04.10.1974
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Norm

StGB §128 D

Rechtssatz

Der Wert einer besonderen Vorliebe für das entzogene Gut hat bei der Ermittlung des Diebstahlschadens außer Betracht zu bleiben; doch berechtigt eine bloße Begrenztheit des Interessentenkreises für Sachen nach Art des Diebsgutes, wie sie etwa bei Antiquitäten gegeben ist, noch nicht, den von dieser Personengruppe dafür üblicherweise bezahlten Preis schon als "Liebhaberpreis" bzw "Liebhaberwert" anzusehen (hier: Wert einer altdeutschen Standuhr).

Entscheidungstexte

  • 11 Os 77/74
    Entscheidungstext OGH 04.10.1974 11 Os 77/74

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0093940

Dokumentnummer

JJR_19741004_OGH0002_0110OS00077_7400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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