Norm
StGB §128 DRechtssatz
Beim Diebstahl gebrauchter Sachen ist für die Wertberechnung nicht bloß der Handelswert alter Sachen im selben Zustand, sondern der Preis für die Neubeschaffung abzüglich eines der Abnützung entsprechenden Betrags heranzuziehen (Zeitwert); im Verhältnis des Bestohlenen zum Dieb hat die Schadensberechnung nur nach den tatsächlichen Gegebenheiten des Lebens zu erfolgen (effektiver Zeitwert) und nicht nach einem theoretischen, kommerziellen oder steuerlichen Grundsätzen entsprechenden Buchwert oder Bilanzwert.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0093721Dokumentnummer
JJR_19721018_OGH0002_0130OS00053_7200000_001