Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsMit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren ist zu bestrafen, wer einen Diebstahl begeht
1.Ziffer einswährend einer Feuersbrunst, einer Überschwemmung oder einer allgemeinen oder doch dem Bestohlenen zugestoßenen Bedrängnis oder unter Ausnützung eines Zustands des Bestohlenen, der ihn hilflos macht,
2.Ziffer 2in einem der Religionsübung dienenden Raum oder an einer Sache, die dem Gottesdienst oder der Verehrung durch eine im Inland bestehende Kirche oder Religionsgesellschaft gewidmet ist,
3.Ziffer 3an einer Sache von allgemein anerkanntem wissenschaftlichem, volkskundlichem, künstlerischem oder geschichtlichem Wert, die sich in einer allgemein zugänglichen Sammlung oder sonst an einem solchen Ort oder in einem öffentlichen Gebäude befindet,
4.Ziffer 4an einem wesentlichen Bestandteil der kritischen Infrastruktur (§ 74 Abs. 1 Z 11) oderan einem wesentlichen Bestandteil der kritischen Infrastruktur (Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 11,) oder
5.Ziffer 5an einer Sache, deren Wert 5 000 Euro übersteigt.
(2)Absatz 2Wer eine Sache stiehlt, deren Wert 300 000 Euro übersteigt, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
Hält der Täter den Bestohlenen für verstorben, obwohl dieser nur bewusstlos und daher objektiv in Bedrängnis nach § 128 Abs 1 Z 1 StGB ist, liegt bezüglich des schweren Diebstahls ein Tatbildirrtum vor. Das Grunddelikt nach § 127 StGB ist jedoch in beiden Fä...
mehr lesen...
Sie können den Inhalt von § 128 StGB selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
1 Kommentar zu § 128 StGB
Kommentar zum § 128 StGB von lexlegis
Hält der Täter den Bestohlenen für verstorben, obwohl dieser nur bewusstlos und daher objektiv in Bedrängnis nach § 128 Abs 1 Z 1 StGB ist, liegt bezüglich des schweren Diebstahls ein Tatbildirrtum vor. Das Grunddelikt nach § 127 StGB ist jedoch in beiden Fä... mehr lesen...