Entscheidungsgründe: Der Kläger ist seit 7. September 1983 bei der beklagten Partei beschäftigt. Bis 8. März 1985 war er als Reifenheizer im "Vulkhaus" (offenbar Abkürzung für Vulkanisierhaus) eingesetzt. An diesem Tag wurde er gegen seinen Willen in die etwa 500 m entfernte Wulstbandheizerei versetzt. Da der Betriebsarzt der Ansicht war, daß ihm die Tätigkeit als Wulstbandheizer gesundheitlich nicht zugemutet werden könne, wurde er am 19. Juni 1985 in das Reifenlager nach Berndor... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger war bei der Beklagten seit 1. März 1977 als Maschinenarbeiter beschäftigt. Mit Schreiben vom 21. Mai 1984 erklärte er seinen Austritt aus dem Arbeitsverhältnis, da er die Arbeit ohne Schaden an seiner Gesundheit nicht fortsetzen könne. Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger den der Höhe nach unstrittigen Betrag von S 73.506,82 brutto sA an Abfertigung, anteiliger Weihnachtsremuneration, anteiligem Urlaubszuschuß, Urlaubsentschädigung und Treu... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger ist seit etwa 17 Jahren bei der Beklagten, die einen Brennstoffhandel betreibt, als Kraftfahrer beschäftigt. Zu Beginn seiner Tätigkeit war der Kläger als Tankwagenfahrer eingesetzt; er hatte von der ÖMV in Schwechat Heizöl zu holen und an Kunden in der Obersteiermark und in Kärnten auszuliefern. Zufolge des Arbeitsbeginns um drei Uhr morgens kam es zu langen Arbeitszeiten. Zu deren Abgeltung erhielt der Kläger neben dem Grundlohn ein Überstundenpau... mehr lesen...
Norm: ABGB §1153 AABGB §1153 B
Rechtssatz: Wenn der Arbeitgeber aus wichtigen Gründen zu einer Umorganisation seines Betriebes genötigt ist und es ihm nicht zugemutet werden kann, den bisherigen Zustand unverändert aufrecht zu halten, muß der Arbeitnehmer im Rahmen einer weiteren Auslegung des Dienstvertrages auch andere, gleichwertige Dienste leisten. Der Zuweisung neuer Aufgaben kann sich der Arbeitnehmer daher kaum jemals mit dem bloßen Hinw... mehr lesen...
Norm: ABGB §1153 AABGB §1153 B
Rechtssatz: Bei der Ermittlung des Inhaltes der Arbeitspflicht ist zwischen den für die Auslegung der Vereinbarung über den Rahmen der Arbeitspflicht allein maßgeblichen Umständen bei Abschluß des Vertrages einerseits und den für die Ausfüllung des vereinbarten Rahmens bedeutsamen Umständen im Verlauf des Arbeitsverhältnisses andererseits zu unterscheiden. Hiebei ist nicht am Buchstaben zu haften, sondern auf den ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1153 AABGB §1153 B
Rechtssatz: Wenn aus den Umständen bei Abschluß des Arbeitsvertrages nicht eindeutig hervorgeht, daß sich ein Arbeitnehmer nur zu den dann tatsächlich verrichteten (oder im Dienstvertrag erwähnten) Arbeiten verpflichtet hat, ist allein die Verkehrssitte dafür maßgebend, welche anderen Arbeiten er allenfalls zu übernehmen hat. Im Zweifel darf der Arbeitgeber davon ausgehen, daß die Verpflichtung alles umfaßt, was e... mehr lesen...
Norm: ABGB §1152 AABGB §1153 A
Rechtssatz: Der Dienstnehmer erhält das Entgelt für die Zurverfügungstellung seiner Arbeitskraft auch dann (ungekürzt), wenn diese aus Gründen, die auf Seite des Dienstgeber liegen, nicht oder nur in einem geringen Ausmaß in Anspruch genommen wird, als es zulässig wäre. Auf eine solche "Unterbeschäftigung" erwächst aber dem Dienstnehmer kein Anspruch; er kann einer künftigen Inanspruchnahme seiner Arbeitskraft in ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger trat am 1. September 1962 in die Dienste der Pensionsversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, der Rechtsvorgängerin der beklagten Partei. Mit 1. Jänner 1963 wurde er zum Stellvertreter des Leiters der Außenstelle Salzburg bestellt. Auf sein Dienstverhältnis findet nunmehr die Dienstordnung A für die Angestellten bei den Sozialversicherungsträgern Österreichs (im folgenden: DO.A) Anwendung. Seit 1. August 1979 ist der Kläger als ständiger Stel... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger war seit 27.Oktober 1982 bei der beklagten Partei als Verkaufsleiter angestellt und sollte in dieser Eigenschaft gemäß dem Angestelltendienstvertrag vom 31.August 1982 sowohl Aufgaben der beklagten Partei als auch der "Tetap-Wohnshop A.R*** KG, Filiale Innsbruck" (im folgenden: "T***") wahrnehmen. Auf sein Dienstverhältnis findet der Kollektivvertrag für die Handelsangestellten Österreichs (im folgenden: KV) Anwendung. Die Streitteile vereinbarten e... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin ist Eigentümerin des Hauses Salzburg, Rathausplatz Nr. 1. Der Erst- und die Zweitbeklagte sind bereits verstorben, weshalb eine Klagszustellung an sie nicht mehr möglich war. Die von der Klägerin erhobene Klage richtet sich daher nur mehr gegen den Dritt- und die Viertbeklagte. Mit Mietvertrag vom 12. Jänner 1925 wurden von der Klägerin im Parterre und im Keller des Hauses Salzburg, Rathausplatz 1, gelegene Geschäfts- und Lagerräume, beginnend mit 1... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin begehrt gegenüber der beklagten Partei, ihrer Arbeitgeberin, die Feststellung der Rechtsunwirksamkeit der von der beklagten Partei am 1.6.1980 vorgenommenen Versetzung der Klägerin von ihrer Tätigkeit als Kanzleileiterin in der urologischen Abteilung zur Verrichtung von Schreibarbeiten in der Entlassungskanzlei des Krankenhauses der beklagten Partei. Zur
Begründung: führt sie im wesentlichen aus, sie sei von 1967 bis zum 31.5.1980 als Kanzleileiter... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger war seit 1.3.1982 bei der beklagten GmbH als Angestellter mit einem monatlichen Garantieeinkommen von (zuletzt) S 27.000,--, 14 mal im Jahr, beschäftigt. Mit Schreiben der beklagten Partei vom 9.3.1983 wurde er fristlos entlassen. Mit der Behauptung, daß diese Entlassung ohne rechtfertigenden Grund ausgesprochen worden sei, begehrt der Kläger von der beklagten Partei eine Kündigungsentschädigung (einschließlich der anteiligen Sonderzahlungen) bis 30.6... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger war bei der beklagten Partei, die den Großhandel mit Schmuckwaren betreibt, seit November 1971 als Vertreter im Angestelltenverhältnis gegen Fixum und Provision beschäftigt. Es war seine Aufgabe, Schmuckwaren an Einzelhändler zu verkaufen. Am 27.9.1981 kündigte der Kläger das Dienstverhältnis zum 30.11.1981 auf. Am 7.10.1981 stellte der Kläger die ihm übergebene Reisekollektion zurück. Hiebei ergab sich ein Fehlbetrag von S 94.193,--. Der Kläger verpf... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger begehrt der beklagten Partei, seiner Arbeitgeberin gegenüber die Feststellung, seine Versetzung sei rechtsunwirksam und er habe weiterhin ausschließlich im Arbeitsgebiet Burgenland Süd, nämlich in den Gerichtsbezirken Oberpullendorf, Oberwart, Güssing und Jennersdorf, seine Dienstleistungen zu erbringen. Zur
Begründung: führte er aus, die Parteien hätten mit einem Nachtrag zum Dienstzettel vom 1. Jänner 1974 das Arbeitsgebiet 'Burgenland Süd' als örtlichen Täti... mehr lesen...
Norm: ABGB §1153 D
Rechtssatz: Selbst wenn man mit Martinek - Schwarz, AngG 6. Auflage 172 und Schwarz - Löschnigg Arbeitsrecht, 182 annehmen könnte, aus Artikel 1 der Europäischen Sozialcharta (BGBl 1969/460) und aus Artikel 6 des Internationalen Paktes über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (BGBl 1978/590) oder aus der Fürsorgepflicht des Arbeitgeber (Mayer - Maly, Österreichisches Arbeitsrecht, 101 f; Spielbüchler im Arbeitsrech... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger wurde am 1.September 1973 als Lohnbediensteter bei den ÖBB eingestellt; mit Wirkung vom 1.März 1980 erfolgte seine Definitivstellung. Ab 8.November 1977 war er nach der mit Erfolg abgelegten Verkehrsfachprüfung zur selbständigen, verantwortlichen Dienstleistung als Fahrdienstleiter ermächtigt. Nach Dienstleistung als Fahrdienstleiter an verschiedenen Bahnhöfen wurde ihm mit 1. Juni 1979 der Dienstposten eines Verkehrsbeamten V beim Bahnhof Nendeln ver... mehr lesen...
Norm: ABGB §1152 BABGB §1153 AAZG §2AZG §10
Rechtssatz: Für einen Entgeltanspruch des leistungsbereiten Arbeitnehmers ist es auch außerhalb von Dienstreisen nicht entscheidend, inwieweit er vom Arbeitgeber zu den eigentlich vertraglich bedungenen Arbeitsleistungen herangezogen wird. Wenn der Arbeitgeber in seinem eigenen Interesse den Arbeitnehmer mit der Durchführung einer Dienstreise beauftragt und dadurch dessen Freizeit für seine Zwecke in ... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger ist seit 1. August 1970 als kaufmännischer Angestellter bei der beklagten Partei beschäftigt und seit 1. Jänner 1973 Passageleiter im Stadtbüro Wien mit einem monatlichen Bruttogehalt von S 25.043,- 14 x jährlich. Auf die Dienstverhältnisse der Angestellten der beklagten Partei findet der Kollektivvertrag für die Angestellten der ausländischen Luftverkehrsgesellschaften in Österreich in der Fassung vom 30. Mai 1979 (im Folgenden kurz: Kollektivvertrag) Anwendu... mehr lesen...
Die Klägerin steht als Tabakverlegerin in einem Vertragsverhältnis zur Beklagten Austria Tabakwerke AG. Der Verlegervertrag nimmt ausdrücklich Bezug auf die "Allgemeinen Vertragsbedingungen für Tabakverleger (AVBV)" und auf ein dazugehöriges "Merkblatt für Tabakverleger". Die Tabakverleger verkaufen Tabakwaren im Namen und auf Rechnung der Beklagten; die an sie ausgelieferten Vorräte an Tabakerzeugnissen bleiben bis zur Übergabe an die Tabaktrafikanten Eigentum der Beklagten. Der Ta... mehr lesen...
Norm: ABGB §1153 AABGB §1162 IAaArbVG §96 Abs1 Z1ArbVG §102
Rechtssatz: Der zur Verhängung von Disziplinarmaßnahmen Berechtigte hat seine Befugnis zur Verhängung derartiger Sanktionen innerhalb einer angemessenen Frist und ohne unnötigen Aufschub auszuüben. Wartet er mit Ausübung dieses Rechtes wider Treu und und Glauben so lange zu, daß der Betroffene aus diesem Zögern mit Grund darauf schließen kann, sein Vertragspartner habe die Verfehlung e... mehr lesen...
Norm: ABGB §1153 AABGB §1162 IAaArbVG §96 Abs1 Z1ArbVG §102
Rechtssatz: Gerade bei verhältnismäßig geringfügigen Verfehlungen, wie sie für die Verhängung eines Verweises, einer Verwarnung, einer Geldbuße oder ähnlicher relativ leichter Sanktionen in Betracht kommen, wird der Betroffene aus dem längeren Ausbleiben einer Sanktion seines Vertragspartners mit Grund darauf schließen können, daß er auch in Zukunft keine disziplinarrechtliche Ahndung ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1153 AArbVG §96 Abs1 Z1
Rechtssatz: Durch die Einführung eines Disziplinarverfahrens wird eine besondere Zuständigkeit und Vorgangsweise zur Prüfung der gegen den Arbeitnehmer erhobenen Vorwürfe geschaffen. Sinn einer solchen Einrichtung ist es, das Recht des Arbeitgebers zur vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus einer objektiven Sicht wahrzunehmen, rechtswidrige Affekthandlungen und Zufallshandlungen hintanzuhalten un... mehr lesen...
Norm: ABGB §1153 DKollV für die Angestellten der Versicherungsunternehmungen §32
Rechtssatz: Recht des Arbeitnehmers, vom Arbeitgeber die Beseitigung einer vertragswidrig ausgesprochenen Suspendierung zu verlangen. Entscheidungstexte 4 Ob 26/82 Entscheidungstext OGH 30.03.1982 4 Ob 26/82 Veröff: Arb 10102 Schlagworte SW: KVI ... mehr lesen...
Der Beklagte war vom 5. Juni 1978 bis 2. November 1978 als Marktleiter der S-Filiale P gegen Zahlung eines 14 mal jährlich fälligen Monatsbruttogehalts von 8080 S tätig. Er hatte je vier Klassen Volks- und Hauptschule, den polytechnischen Jahrgang sowie drei Jahre die Berufsschule mit Erfolg besucht. Anläßlich der Aufnahme des zwischen den Streitteilen abgeschlossenen Arbeitsverhältnisses unterfertigte der Beklagte am 7. Juni 1978 folgende Erklärung: "Die in diesem Handbuch festgelegt... mehr lesen...
Norm: ABGB §879 Abs1 BIIcABGB §879 Abs1 BIIhABGB §1153 C
Rechtssatz: Die Übernahme der Haftung für etwaige Abgänge durch einen Filialleiter, auch für den Fall, daß ihm kein Verschulden zur Last fällt, widerspricht den guten Sitten, weil der wirtschaftlich Schwächere eine zum Unternehmerrisiko führende Haftung übernimmt. einem Filialleiter ist es zumindest auf die Dauer nicht möglich, seine Aufsichts- und Kontrolltätigkeit derart auszuüben, daß ... mehr lesen...
Der Kläger war seit 1. Jänner 1960 Leiter der Abteilung Leistungsbelegrevision (LR) der beklagten Gebietskrankenkasse und als solcher zuletzt in Gehaltsgruppe E (gehobener Dienst), Dienstklasse III, Bezugsstufe 18, des § 37 DO. A eingereiht. Als unkundbarer Angestellter der Beklagten war der Kläger auch den "Disziplinarvorschriften" des V. Abschnittes der DO. A (§§ 103 bis 118) unterworfen. Mit Erkenntnis der Disziplinarkommission bei der beklagten Gebietskrankenkasse vom 23. Novemb... mehr lesen...
Norm: ABGB §1153 AArbVG §96ArbVG §102DO.A §105JN §1 CIb1
Rechtssatz: Es besteht ein umfassendes, auch die tatsächlichen Feststellungen der Disziplinarkommision einschließende Recht des Gerichtes zur Nachprüfung betrieblicher Disziplinarerkenntnisses (mit ausführlicher
Begründung: ). Entscheidungstexte 4 Ob 67/79 Entscheidungstext OGH 18.09.1980 4 Ob 67/79 Veröff: EvBl 1981/11 S 46 =... mehr lesen...
Norm: ABGB §1151 IEABGB §1153 AArbVG §101
Rechtssatz: Eine verschlechternde dauernde Versetzung - sei es eine bloß direktionale oder vertragsändernde - bedarf ausnahmslos der Zustimmung des Betriebsrates, ohne daß es auf die hiefür maßgebenden
Gründe: ankäme. Auch wenn die Versetzung also im Einzelfall durch noch so wichtige
Gründe: gerechtfertigt, ja vielleicht sogar unumgänglich geworden sein sollte, muß die zwingende Bestimmung des § 101 ArbVG... mehr lesen...
Norm: ABGB §1153 AArbVG §101
Rechtssatz: Versetzung im Sinne des § 101 ArbVG umfasst nicht nur einen Wechsel des Arbeitsortes, sondern auch eine wesentliche Änderung des dem Arbeitnehmer zugewiesenen Tätigkeitsbereiches. Entscheidungstexte 4 Ob 19/79 Entscheidungstext OGH 18.12.1979 4 Ob 19/79 Veröff: Arb 9838 = IndS 1980,1215 = DRdA 1980,390 (mit Anmerkung von Czermak) ... mehr lesen...
Norm: ABGB §936 VABGB §1153 AABGB §1155AngG §629.ASVGNov ArtVII Abs7
Rechtssatz: Ist der Arbeitgeber aus wichtigen Gründen (ex lege) zu einer Umorganisation seines Geschäftsbetriebes genötigt und kann ihm nicht zugemutet werden, den bisherigen Zustand unverändert aufrechtzuerhalten, so hat der Arbeitnehmer keinesfalls unter allen Umständen einen Anspruch auf eine der bisherigen Tätigkeit bis in alle Einzelheiten entsprechende Weiterverwendung. ... mehr lesen...