RS OGH 1979/5/29 4Ob122/78, 8ObA2108/96z, 9ObA156/00g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.05.1979
beobachten
merken

Norm

ABGB §936 V
ABGB §1153 A
ABGB §1155
AngG §6
29.ASVGNov ArtVII Abs7

Rechtssatz

Ist der Arbeitgeber aus wichtigen Gründen (ex lege) zu einer Umorganisation seines Geschäftsbetriebes genötigt und kann ihm nicht zugemutet werden, den bisherigen Zustand unverändert aufrechtzuerhalten, so hat der Arbeitnehmer keinesfalls unter allen Umständen einen Anspruch auf eine der bisherigen Tätigkeit bis in alle Einzelheiten entsprechende Weiterverwendung. Unbeschadet der grundsätzlichen Wahrung seiner wohlerworbenen Rechte aus dem früheren Arbeitsvertrag muß der einzelne Bedienstete im Rahmen des Zumutbaren gegebenenfalls auch gewisse Änderungen und Modifikationen seines arbeitsvertraglichen Aufgabenbereiches hinnehmen, soll nicht der vom Gesetzgeber mit der Auflösung und Zusammenlegung bestimmter Versicherungsträger angestrebte wirtschaftliche Einsparungseffekt und Rationalisierungseffekt in manchen Fällen von vornherein vereitelt werden. (Hier: Leitender Chefarzt einer Landwirtschaftkrankenhasse bis 1973).

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 122/78
    Entscheidungstext OGH 29.05.1979 4 Ob 122/78
    Veröff: DRdA 1980,136 (mit Anmerkung von Spielbüchler) = ZAS 1983,17 (mit Anmerkung von Gstirner)
  • 8 ObA 2108/96z
    Entscheidungstext OGH 12.09.1996 8 ObA 2108/96z
    Ähnlich
  • 9 ObA 156/00g
    Entscheidungstext OGH 18.10.2000 9 ObA 156/00g
    Vgl auch; Beisatz: Vor allem Arbeitnehmer in einem befristeten Arbeitsverhältnis schulden ihrem Arbeitgeber eine erhöhte Flexibilität, um im Falle geänderter Verhältnisse eine organisatorische Anpassung zu ermöglichen. Die Grenzen der Zumutbarkeit der neuen Tätigkeit müssen nicht in unmittelbarer Nähe der Gleichwertigkeit liegen. (T1)

Schlagworte

SW: Angestellte, Dienstvertrag, Umstandsklausel, clausula rebus sic stantibus, Vorvertrag, Organisation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0029037

Dokumentnummer

JJR_19790529_OGH0002_0040OB00122_7800000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten