Norm
ABGB §1152 ARechtssatz
Der Dienstnehmer erhält das Entgelt für die Zurverfügungstellung seiner Arbeitskraft auch dann (ungekürzt), wenn diese aus Gründen, die auf Seite des Dienstgeber liegen, nicht oder nur in einem geringen Ausmaß in Anspruch genommen wird, als es zulässig wäre. Auf eine solche "Unterbeschäftigung" erwächst aber dem Dienstnehmer kein Anspruch; er kann einer künftigen Inanspruchnahme seiner Arbeitskraft in einem Umfang, die der Vereinbarung entspricht oder gemäß § 1153 ABGB "angemessen" ist, nicht entgegenhalten, daß dadurch seine Entgeltbedingungen oder sonstigen Arbeitsbedingungen verschlechtert würden; insbesondere kann er nicht eine Anpassung seiner Bezüge an die günstigere Relation verlangen, die sich zwischen Arbeit und Entgelt während der Zeit der "Unterbeschäftigung" ergeben hatte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0021336Dokumentnummer
JJR_19870113_OGH0002_0140OB00198_8600000_001