Norm
ABGB §879 Abs1 BIIcRechtssatz
Die Übernahme der Haftung für etwaige Abgänge durch einen Filialleiter, auch für den Fall, daß ihm kein Verschulden zur Last fällt, widerspricht den guten Sitten, weil der wirtschaftlich Schwächere eine zum Unternehmerrisiko führende Haftung übernimmt. einem Filialleiter ist es zumindest auf die Dauer nicht möglich, seine Aufsichts- und Kontrolltätigkeit derart auszuüben, daß Inventurabgänge durch Diebstähle (von Seiten der Lieferanten, der Angestellten oder der Kunden) mit Sicherheit ausgeschlossen werden (im Anschluß an 4 Ob 105/72).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0016566Dokumentnummer
JJR_19810317_OGH0002_0040OB00020_8100000_001