Norm
ABGB §1153 ARechtssatz
Der zur Verhängung von Disziplinarmaßnahmen Berechtigte hat seine Befugnis zur Verhängung derartiger Sanktionen innerhalb einer angemessenen Frist und ohne unnötigen Aufschub auszuüben. Wartet er mit Ausübung dieses Rechtes wider Treu und und Glauben so lange zu, daß der Betroffene aus diesem Zögern mit Grund darauf schließen kann, sein Vertragspartner habe die Verfehlung entweder gar nicht als strafwürdig empfunden oder aber aus anderen Gründen - etwa wegen der seither verstrichenen Zeit - von der Verhängung einer Strafsanktion abgesehen, dann wird mann ein Erlöschen der Disziplinarstrafbefugnis durch Verwirkung annehmen müssen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0021404Dokumentnummer
JJR_19820504_OGH0002_0040OB00053_8100000_001