Norm
ABGB §1153 ARechtssatz
Gerade bei verhältnismäßig geringfügigen Verfehlungen, wie sie für die Verhängung eines Verweises, einer Verwarnung, einer Geldbuße oder ähnlicher relativ leichter Sanktionen in Betracht kommen, wird der Betroffene aus dem längeren Ausbleiben einer Sanktion seines Vertragspartners mit Grund darauf schließen können, daß er auch in Zukunft keine disziplinarrechtliche Ahndung seiner Verfehlung mehr zu erwarten hat. (Hier 15 Monate nach Kontrolle und Vermerk "Keine Beanstandung").
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0021453Dokumentnummer
JJR_19820504_OGH0002_0040OB00053_8100000_002