Norm
ABGB §1153 ARechtssatz
Durch die Einführung eines Disziplinarverfahrens wird eine besondere Zuständigkeit und Vorgangsweise zur Prüfung der gegen den Arbeitnehmer erhobenen Vorwürfe geschaffen. Sinn einer solchen Einrichtung ist es, das Recht des Arbeitgebers zur vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus einer objektiven Sicht wahrzunehmen, rechtswidrige Affekthandlungen und Zufallshandlungen hintanzuhalten und dadurch dem Grundsatz der gleichmäßigen Behandlung der Arbeitnehmer im Betrieb Geltung zu verschaffen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0021418Dokumentnummer
JJR_19820504_OGH0002_0040OB00100_8100000_002