Norm: ABGB §1153 AABGB §1153 B
Rechtssatz: Das Recht auf Widerruf einer Dienstanweisung (samt des einseitigen vom Willen des Arbeitgebers abhängigen aus dem Arbeitsvertrag erfließenden Gestaltungsrechtes) steht dem Arbeitnehmer mangels materiell rechtlicher Grundlage nicht zu. Entscheidungstexte 9 ObA 58/95 Entscheidungstext OGH 06.06.1995 9 ObA 58/95 Veröff: SZ 68/109 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1153 AArbVG §96 Abs1 Z1
Rechtssatz: Während die "schlichte" Abmahnung schwergewichtig zukunftsbezogen gestaltet ist und der Arbeitgeber damit seine vertraglichen Rügerechte ausübt, den Arbeitnehmer zu vertragsgerechtem zukünftigen Verhalten anzuhalten und vor Konsequenzen für den Bestand oder Inhalt des Arbeitsverhältnisses bei weiteren Verletzungen zu warnen, ist die Disziplinarmaßnahme auf die Sanktionierung des beanstandeten Verh... mehr lesen...
Norm: ABGB §1153ABGB §1155
Rechtssatz: Der dienstfrei gestellte Arbeitnehmer hat auch Anspruch auf Überstundenentgelt für im Verhinderungszeitraum regelmäßig in Betracht kommende Mehrleistungen. Dabei wird zur Beurteilung des regelmäßigen Entgelts eine Durchschnittsbetrachtung des vor dem Eintritt einer Dienstverhinderung gelegenen Beobachtungszeitraumes und der bisher schon geleisteten Überstunden angestellt. Entscheidungst... mehr lesen...
Norm: ABGB §1153 DAngG §23 Abs1 ICKollV für Angestellte der Banken und Bankiers §7 Abs5
Rechtssatz: Auch die "fiktiven" Überstunden für die Zeit der Dienstfreistellung sind bei Berechnung der Abfertigung zu berücksichtigen. Die unterliegen auch der Verfallsbestimmung des § 7 Abs 5 des KollV für Angestellte der Banken und Bankiers. Entscheidungstexte 9 ObA 203/94 Entscheidungstext OGH... mehr lesen...
Norm: ABGB §879 BIIhABGB §1153 D
Rechtssatz: Dem Arbeitgeber ist die Befugnis zur (vorübergehenden) Dienstfreistellung zuzubilligen, insbesondere unter solchen Umständen, die den Arbeitgeber zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses berechtigen könnten. Nur in Fällen einer willkürlichen Mißachtung der Arbeitnehmerinteressen bzw. im Falle eines unzureichend begründeten, diskriminierenden Eingriffes werden die Interessen des Arbeitnehmers verletzt,... mehr lesen...
Norm: ABGB §1153 DABGB §1162 IBaABGB §1162 IVAngG §26 Z4 III4a
Rechtssatz: Nur bei vom Angestellten nachzuweisender Willkür oder Schikane des Arbeitgebers, die im Fall einer ausreichenden Bescheinigung von Auflösungsgründen nicht zu vermuten ist, oder bei Umständen, die einem "An - den Pranger - Stellen" in ihrer ehrverletzenden Wirkung gleichkommen, kann ein Austrittsrecht aus Anlaß einer Dienstfreistellung und/oder eines Hausverbotes angenomm... mehr lesen...
Norm: ABGB §1151 IAABGB §1153 AABGB §1153 D
Rechtssatz: Die Treuepflicht dauert bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses fort und wird durch eine Dienstfreistellung nicht berührt. Entscheidungstexte 9 ObA 61/94 Entscheidungstext OGH 25.05.1994 9 ObA 61/94 Veröff: SZ 67/95 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0... mehr lesen...
Norm: ABGB §1153 AABGB §1153 BDO.A §37
Rechtssatz: Zur Frage, inwieweit ein als "Prüfer" bei einem Sozialversicherungsträger Angestellter verpflichtet ist, geringfügig auch Parteienverkehr auszuüben. (§ 48 ASGG) Entscheidungstexte 8 ObA 309/94 Entscheidungstext OGH 24.05.1994 8 ObA 309/94 European Case Law Identifier (ECLI) EC... mehr lesen...
Norm: ABGB §879 BIIhABGB §1153 AABGB §1162 IAaArbVG §96 Abs1 Z1
Rechtssatz: Die Nichtigkeit einer Disziplinarordnung kann dann vorliegen, wenn dem Arbeitgeber ein unverhältnismäßig weitgehendes Gestaltungsrecht eingeräumt wird oder seine Gestaltungserklärung unbillig, die verhängte Disziplinarmaßnahme offenbar unangemessen ist, wenn die Einhaltung eines bestimmten Verfahrens nach dem Willen der Parteien nur die Überprüfbarkeit beschränken soll.... mehr lesen...