§ 38 ZÄKG Wahl der Delegierten

Zahnärztekammergesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.05.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Bundesausschuss ordnet vor Ablauf der Funktionsperiode der Organe der Österreichischen Zahnärztekammer und der Landeszahnärztekammern in allen Bundesländern einen einheitlichen Wahltermin für die Wahl der Delegierten an.
  2. (2)Absatz 2Wahlberechtigt sind alle Personen, die zum Zeitpunkt der Anordnung der Wahl Mitglied der Österreichischen Zahnärztekammer sind. Wählbar sind alle wahlberechtigten Kammermitglieder.
  3. (3)Absatz 3Wahlvorschläge sind schriftlich einzubringen. Sie dürfen nicht mehr als doppelt so viele wahlwerbende Personen enthalten, als Delegierte wählbar sind.
  4. (4)Absatz 4Die Stimmabgabe erfolgt mittels eines amtlichen Stimmzettels in einem amtlichen Wahlkuvert. Eine Stimme ist jedenfalls ungültig, wenn
    1. 1.Ziffer einsbei der Stimmabgabe ein anderer Stimmzettel als der amtlich aufgelegte verwendet wird oder
    2. 2.Ziffer 2aus der Kennzeichnung des amtlichen Stimmzettels der Wille des/der Wählers/Wählerin nicht eindeutig erkennbar ist.
  5. (5)Absatz 5Die Gültigkeit der Wahl kann innerhalb von einer Woche nach Kundmachung des Wahlergebnisses von jeder Wählergruppe wegen behaupteter Rechtswidrigkeit beim/bei der Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen angefochten werden. Der Anfechtung ist stattzugeben, wenn Bestimmungen des Wahlverfahrens verletzt wurden und hiedurch das Wahlergebnis beeinflusst werden könnte.
  6. (6)Absatz 6Gibt der/die Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen der Anfechtung statt, so hat die Neuausschreibung der Wahl innerhalb von drei Monaten zu erfolgen, wobei der Wahltermin so festzulegen ist, dass die für eine ordnungsgemäße Durchführung der Wahl notwendigen Vorbereitungsmaßnahmen rechtzeitig abgeschlossen werden können, es sei denn, dass der Verfassungsgerichtshof in einem Verfahren gemäß Artikel 141 B-VG der Anfechtung aufschiebende Wirkung zuerkannt hat.
  7. (7)Absatz 7Der/Die Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen hat nach Anhörung der Österreichischen Zahnärztekammer nähere Bestimmungen über das Wahlverfahren für die Wahlen in den Landesausschuss, insbesondere über
    1. 1.Ziffer einsdie Anordnung und Ausschreibung der Wahlen,
    2. 2.Ziffer 2die Erfassung und Verzeichnung der Wahlberechtigten,
    3. 3.Ziffer 3die Wahlbehörde,
    4. 4.Ziffer 4die Wahlvorschläge,
    5. 5.Ziffer 5die Stimmabgabe,
    6. 6.Ziffer 6das Abstimmungs- und Ermittlungsverfahren,
    7. 7.Ziffer 7die Einberufung der gewählten Delegierten und
    8. 8.Ziffer 8allenfalls erforderliche Nachwahlen und Nachbesetzungen,
    einschließlich allfälliger Verwaltungsstrafbestimmungen durch Verordnung festzulegen.
  8. (8)Absatz 8Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen des Wahlverfahrens sind die Rechte und Pflichten gemäß Art. 13, 14, 18 und 21 der Datenschutz-Grundverordnung ausgeschlossen.Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen des Wahlverfahrens sind die Rechte und Pflichten gemäß Artikel 13,, 14, 18 und 21 der Datenschutz-Grundverordnung ausgeschlossen.

Stand vor dem 24.05.2018

In Kraft vom 01.05.2012 bis 24.05.2018
  1. (1)Absatz einsDer Bundesausschuss ordnet vor Ablauf der Funktionsperiode der Organe der Österreichischen Zahnärztekammer und der Landeszahnärztekammern in allen Bundesländern einen einheitlichen Wahltermin für die Wahl der Delegierten an.
  2. (2)Absatz 2Wahlberechtigt sind alle Personen, die zum Zeitpunkt der Anordnung der Wahl Mitglied der Österreichischen Zahnärztekammer sind. Wählbar sind alle wahlberechtigten Kammermitglieder.
  3. (3)Absatz 3Wahlvorschläge sind schriftlich einzubringen. Sie dürfen nicht mehr als doppelt so viele wahlwerbende Personen enthalten, als Delegierte wählbar sind.
  4. (4)Absatz 4Die Stimmabgabe erfolgt mittels eines amtlichen Stimmzettels in einem amtlichen Wahlkuvert. Eine Stimme ist jedenfalls ungültig, wenn
    1. 1.Ziffer einsbei der Stimmabgabe ein anderer Stimmzettel als der amtlich aufgelegte verwendet wird oder
    2. 2.Ziffer 2aus der Kennzeichnung des amtlichen Stimmzettels der Wille des/der Wählers/Wählerin nicht eindeutig erkennbar ist.
  5. (5)Absatz 5Die Gültigkeit der Wahl kann innerhalb von einer Woche nach Kundmachung des Wahlergebnisses von jeder Wählergruppe wegen behaupteter Rechtswidrigkeit beim/bei der Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen angefochten werden. Der Anfechtung ist stattzugeben, wenn Bestimmungen des Wahlverfahrens verletzt wurden und hiedurch das Wahlergebnis beeinflusst werden könnte.
  6. (6)Absatz 6Gibt der/die Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen der Anfechtung statt, so hat die Neuausschreibung der Wahl innerhalb von drei Monaten zu erfolgen, wobei der Wahltermin so festzulegen ist, dass die für eine ordnungsgemäße Durchführung der Wahl notwendigen Vorbereitungsmaßnahmen rechtzeitig abgeschlossen werden können, es sei denn, dass der Verfassungsgerichtshof in einem Verfahren gemäß Artikel 141 B-VG der Anfechtung aufschiebende Wirkung zuerkannt hat.
  7. (7)Absatz 7Der/Die Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen hat nach Anhörung der Österreichischen Zahnärztekammer nähere Bestimmungen über das Wahlverfahren für die Wahlen in den Landesausschuss, insbesondere über
    1. 1.Ziffer einsdie Anordnung und Ausschreibung der Wahlen,
    2. 2.Ziffer 2die Erfassung und Verzeichnung der Wahlberechtigten,
    3. 3.Ziffer 3die Wahlbehörde,
    4. 4.Ziffer 4die Wahlvorschläge,
    5. 5.Ziffer 5die Stimmabgabe,
    6. 6.Ziffer 6das Abstimmungs- und Ermittlungsverfahren,
    7. 7.Ziffer 7die Einberufung der gewählten Delegierten und
    8. 8.Ziffer 8allenfalls erforderliche Nachwahlen und Nachbesetzungen,
    einschließlich allfälliger Verwaltungsstrafbestimmungen durch Verordnung festzulegen.
  8. (8)Absatz 8Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen des Wahlverfahrens sind die Rechte und Pflichten gemäß Art. 13, 14, 18 und 21 der Datenschutz-Grundverordnung ausgeschlossen.Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen des Wahlverfahrens sind die Rechte und Pflichten gemäß Artikel 13,, 14, 18 und 21 der Datenschutz-Grundverordnung ausgeschlossen.

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