§ 28 ZÄKG

Zahnärztekammergesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.04.2008 bis 31.12.9999

Finanzreferent/Finanzreferentin

§ 28. (1) Der/Die Finanzreferent/Finanzreferentin hat die wirtschaftlichen Belange der Österreichischen Zahnärztekammer unter Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit bei der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben wahrzunehmen.

(2) Zu seinen/ihren Aufgaben zählen insbesondere

1.

die Erstellung des Jahresvoranschlags und des Rechnungsabschlusses sowie

2.

die Erstattung von Vorschlägen für die Festsetzung der Höhe der Kammerbeiträge und sonstiger Gebühren.

(3) Jede Ausfertigung von Geschäftsstücken der Österreichischen Zahnärztekammer, die eine finanzielle Angelegenheit betreffen, ist vom/von der Finanzreferenten/Finanzreferentin unter Beisetzung der Funktionsbezeichnung „Finanzreferent“/„Finanzreferentin“ mitzuzeichnen.

(4) Bei dauernder Verhinderung des/der Finanzreferenten/Finanzreferentin oder für den Fall der Entziehung des Vertrauens durch den Bundesausschuss hat der Bundesausschuss ehest möglich aus dem Kreis seiner Mitglieder einen/eine neuen/neue Finanzreferenten/Finanzreferentin für die verbleibende Funktionsperiode zu wählen. Bis zur Neuwahl sind dessen Aufgaben durch den/die Präsidenten/Präsidentin wahrzunehmen. Die näheren Bestimmungen über den Vertrauensentzug und über die Nachbesetzung durch Neuwahl sind in der Satzung zu regeln.Wenn

1.

der Bundesausschuss dem/der Finanzreferenten/Finanzreferentin das Vertrauen entzogen hat,

2.

der/die Finanzreferent/Finanzreferentin dauernd verhindert ist oder

3.

der/die Finanzreferent/Finanzreferentin nicht mehr Mitglied des Bundesausschusses ist,

so hat der Bundesausschuss ehest möglich aus dem Kreis seiner Mitglieder einen/eine neuen/neue Finanzreferenten/Finanzreferentin für die verbleibende Funktionsperiode zu wählen. Bis zur Neuwahl sind dessen Aufgaben durch den/die Präsidenten/Präsidentin wahrzunehmen. Die näheren Bestimmungen über den Vertrauensentzug und über die Nachbesetzung durch Neuwahl sind in der Satzung zu regeln.

Stand vor dem 09.04.2008

In Kraft vom 01.01.2006 bis 09.04.2008

Finanzreferent/Finanzreferentin

§ 28. (1) Der/Die Finanzreferent/Finanzreferentin hat die wirtschaftlichen Belange der Österreichischen Zahnärztekammer unter Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit bei der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben wahrzunehmen.

(2) Zu seinen/ihren Aufgaben zählen insbesondere

1.

die Erstellung des Jahresvoranschlags und des Rechnungsabschlusses sowie

2.

die Erstattung von Vorschlägen für die Festsetzung der Höhe der Kammerbeiträge und sonstiger Gebühren.

(3) Jede Ausfertigung von Geschäftsstücken der Österreichischen Zahnärztekammer, die eine finanzielle Angelegenheit betreffen, ist vom/von der Finanzreferenten/Finanzreferentin unter Beisetzung der Funktionsbezeichnung „Finanzreferent“/„Finanzreferentin“ mitzuzeichnen.

(4) Bei dauernder Verhinderung des/der Finanzreferenten/Finanzreferentin oder für den Fall der Entziehung des Vertrauens durch den Bundesausschuss hat der Bundesausschuss ehest möglich aus dem Kreis seiner Mitglieder einen/eine neuen/neue Finanzreferenten/Finanzreferentin für die verbleibende Funktionsperiode zu wählen. Bis zur Neuwahl sind dessen Aufgaben durch den/die Präsidenten/Präsidentin wahrzunehmen. Die näheren Bestimmungen über den Vertrauensentzug und über die Nachbesetzung durch Neuwahl sind in der Satzung zu regeln.Wenn

1.

der Bundesausschuss dem/der Finanzreferenten/Finanzreferentin das Vertrauen entzogen hat,

2.

der/die Finanzreferent/Finanzreferentin dauernd verhindert ist oder

3.

der/die Finanzreferent/Finanzreferentin nicht mehr Mitglied des Bundesausschusses ist,

so hat der Bundesausschuss ehest möglich aus dem Kreis seiner Mitglieder einen/eine neuen/neue Finanzreferenten/Finanzreferentin für die verbleibende Funktionsperiode zu wählen. Bis zur Neuwahl sind dessen Aufgaben durch den/die Präsidenten/Präsidentin wahrzunehmen. Die näheren Bestimmungen über den Vertrauensentzug und über die Nachbesetzung durch Neuwahl sind in der Satzung zu regeln.

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