(1) Sprengelangehörig sind jene Schulpflichtigen, die im Schulsprengel, wenn auch nur zum Zwecke des Schulbesuches, wohnen. Bei Lehrlingen ist statt des Wohnortes der Betriebsstandort maßgebend. Unter Betriebsstandort ist der Standort jener Betriebsstätte zu verstehen, in der der Lehrling nach seinem Lehrvertrag ausgebildet wird, bei mehreren Betriebsstätten ist die im Lehrvertrag als Hauptbetriebsstätte genannte Betriebsstätte maßgeblich. Bei berufsschulpflichtigen Personen in Ausbildungsverhältnissen sowie bei Personen, die gemäß § 20 Abs. 2 und § 21 Abs. 2 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76, zum Besuch einer Berufsschule berechtigt sind, richtet sich die Sprengelangehörigkeit nach dem Wohnort.
(2) Unter Bedachtnahme auf die Bestimmung des § 46 Abs. 2 ist jeder Schulpflichtige in eine für ihn nach der Schulart in Betracht kommende Schule, deren Schulsprengel er angehört, aufzunehmen.
(3) Den Schulpflichtigen sind jene Personen gleichzuhalten, die nach den die Schulpflicht regelnden Vorschriften zum freiwilligen Besuch einer Pflichtschule berechtigt sind.
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