(1) Bei nach der Bauordnung für Wien, LGBl. für Wien Nr. 11/1930, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 27/2016, bewilligungspflichtigen Vorhaben im Zusammenhang mit der Herstellung sowie jeder baulichen Umgestaltung eines Gebäudes oder einer baulichen Anlage einer Pflichtschule bedarf es vor Einreichung des Bauplanes bei der zuständigen Behörde der Bewilligung der Bildungsdirektion. Eine Mitwirkung der Bildungsdirektion im Verfahren ersetzt die Bewilligung.
(2) Gebäude, einzelne Räume oder sonstige Liegenschaften oder Liegenschaftsteile dürfen für Schulzwecke erst nach Erteilung einer Bewilligung der Bildungsdirektion und nach Fertigstellung des baubewilligungspflichtigen Bauvorhabens verwendet werden.
(3) Die Bewilligung gemäß Abs. 1 ist von der Bildungsdirektion zu erteilen, wenn der Bauplan den Bestimmungen des § 42 Abs. 1 bis 5 entspricht.
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