§ 56 WrSchG

WrSchG - Wiener Schulgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024

(1) Das Schuljahr beginnt am ersten Montag im September und dauert bis zum Beginn des nächsten Schuljahres.

(2) Das Schuljahr besteht aus dem Unterrichtsjahr (Z 1) und den Hauptferien (Z 2).

1.

Das Unterrichtsjahr umfaßt

a)

das erste Semester, welches mit dem Schuljahr beginnt und mit dem Anfang der Semesterferien endet;

b)

die Semesterferien in der Dauer von einer Woche, welche am ersten Montag im Feber beginnen;

c)

das zweite Semester, welches an dem den Semesterferien folgenden Montag beginnt und mit dem Beginn der Hauptferien endet.

2.

Die Hauptferien beginnen an dem Samstag, der frühestens auf den 28. Juni und spätestens auf den 4. Juli fällt; sie enden mit dem Beginn des nächsten Schuljahres.

3.

Abweichend von Z 1 lit. b hat die Bildungsdirektion durch Verordnung den Beginn der Semesterferien um eine Woche zu verlegen, wenn der Bund eine gleichartige Verordnung für die im Abschnitt I des Schulzeitgesetzes 1985, BGBl. Nr. 77, erfaßten Schulen in Wien erläßt. Eine solche Verordnung ist vor Beginn des Kalenderjahres zu erlassen, das den Semesterferien vorangeht.

(3) Alle Tage des Unterrichtsjahres, die nicht nach den folgenden Bestimmungen schulfrei sind, sind Schultage.

(4) Schulfrei sind folgende Tage des Unterrichtsjahres:

1.

die Samstage, die Sonntage und gesetzliche Feiertage, der Allerseelentag sowie der 15. November;

2.

Die Tage vom 24. Dezember bis einschließlich 6. Jänner (Weihnachtsferien); der 23. Dezember, sofern er auf einen Montag fällt; überdies können der 23. Dezember sowie der 7. Jänner, wenn es für einzelne Schulen aus Gründen der Ab- oder Anreise der Schülerinnen und Schüler zweckmäßig ist, von der Bildungsdirektion durch Verordnung schulfrei erklärt werden;

3.

der einem gemäß Z. 1 oder Z. 2 schulfreien Freitag unmittelbar folgende Samstag;

4.

die Tage vom Montag bis einschließlich Samstag der Semesterferien (Abs. 2);

5.

die Tage vom Samstag vor dem Palmsonntag bis einschließlich Ostermontag (Osterferien);

6.

die Tage vom Samstag vor bis einschließlich Pfingstmontag (Pfingstferien);

7.

die Tage vom 27. Oktober bis einschließlich 31. Oktober (Herbstferien).

(5) Die Bildungsdirektion kann in besonderen Fällen bis zu zwei weitere Tage schulfrei erklären, insbesondere zwei zwischen unterrichtsfreie Tage fallende Schultage. In diesem Fall hat dies in Übereinstimmung mit der entsprechenden Verordnung für Bundesschulen gemäß § 2 Abs. 5 Schulzeitgesetz 1985, BGBl. Nr. 77/1985, in der Fassung BGBl. I Nr. 23/2020, zu erfolgen.

(6) Die Bildungsdirketion kann bei Unbenützbarkeit des Schulgebäudes, in Katastrophenfällen und aus sonstigen zwingenden oder aus im öffentlichen Interesse gelegenen Gründen die unumgänglich notwendige Zeit nach Anhörung der Schulhalterin durch Verordnung schulfrei erklären. Wenn die Zahl der schulfrei erklärten Tage mehr als sechs beträgt, so hat die Bildungsdirektion nach Anhörung der Schulhalterin zu verordnen, daß die hiedurch entfallenen Schultage durch Verringerung der in den Abs. 2, 4, 5, 7 und 8 vorgesehenen schulfreien Tage - ausgenommen die in Abs. 4 Z. 1 genannten Tage, der 24. und 31. Dezember und die letzten drei Tage der Karwoche - einzubringen sind, wobei die ersten Tage in die Einbringung einbezogen werden können. Die Hauptferien dürfen jedoch zu diesem Zweck um nicht mehr als zwei Wochen verkürzt werden. Ist die Zahl der schulfrei erklärten Tage geringer, so kann die Bildungsdirektion eine derartige Verfügung nach Anhörung der Schulhalterin treffen.

(7) Aus Anlässen des schulischen oder sonstigen öffentlichen Lebens kann das Schulforum bzw. der Schulgemeinschaftsausschuss in jedem Unterrichtsjahr

1.

in dem der 26. Oktober auf einen Sonntag fällt, höchstens einen Tag,

2.

in dem der 26. Oktober auf einen Montag oder einen Samstag fällt, höchstens zwei Tage und

3.

in dem der 26. Oktober auf einen anderen als in Z 1 und 2 genannten Wochentag fällt, höchstens drei Tage

entsprechend § 8 Abs. 5 erster Satz Schulzeitgesetz 1985, BGBl. Nr. 77/1985, in der Fassung BGBl. I Nr. 23/2020, schulfrei erklären.

(8) Die Bildungsdirektion kann gemäß den Bestimmungen des Schulzeitgesetzes 1985, BGBl. Nr. 77/1985, in der Fassung BGBl. I Nr. 23/2020, nach Befassung des bei ihr eingerichteten Ständigen Beirates bis zu zwei zwischen unterrichtsfreie Tage fallende Schultage in jedem Unterrichtsjahr durch Verordnung schulfrei erklären. Diese schulfrei erklärten Tage vermindern die schulfrei erklärbaren Tage gemäß Absatz 7.

In Kraft seit 01.09.2020 bis 31.12.9999
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