§ 47 WrSchG Sprengelangehörigkeit

Wiener Schulgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2013 bis 31.12.9999

(1) Sprengelangehörig sind jene Schulpflichtigen, die im Schulsprengel, wenn auch nur zum Zwecke des Schulbesuches, wohnen. Bei Personen, die der Berufsschulpflicht unterliegen,Lehrlingen ist statt des Wohnortes der Betriebsstandort maßgebend. Unter Betriebsstandort ist der Standort jener Betriebsstätte zu verstehen, in der der BerufsschulpflichtigeLehrling nach seinem Lehr- oder AusbildungsvertragLehrvertrag ausgebildet wird, bei mehreren Betriebsstätten ist die im Lehrvertrag als Hauptbetriebsstätte genannte Betriebsstätte maßgeblich. Bei berufsschulpflichtigen Personen in Ausbildungsverhältnissen sowie bei Personen, die gemäß § 21 Abs. 2 § 20 Abs. 2 zweiter Satz und § 21 Abs. 2 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 513/1993 zum Besuch einer Berufsschule berechtigt sind, richtet sich die Sprengelangehörigkeit nach dem Wohnort.

(2) Unter Bedachtnahme auf die Bestimmung des § 46 Abs. 2 ist jeder Schulpflichtige in eine für ihn nach der Schulart in Betracht kommende Schule, deren Schulsprengel er angehört, aufzunehmen.

(3) Den Schulpflichtigen sind jene Personen gleichzuhalten, die nach den die Schulpflicht regelnden Vorschriften zum freiwilligen Besuch einer Pflichtschule berechtigt sind.

Stand vor dem 31.08.2013

In Kraft vom 02.09.2012 bis 31.08.2013

(1) Sprengelangehörig sind jene Schulpflichtigen, die im Schulsprengel, wenn auch nur zum Zwecke des Schulbesuches, wohnen. Bei Personen, die der Berufsschulpflicht unterliegen,Lehrlingen ist statt des Wohnortes der Betriebsstandort maßgebend. Unter Betriebsstandort ist der Standort jener Betriebsstätte zu verstehen, in der der BerufsschulpflichtigeLehrling nach seinem Lehr- oder AusbildungsvertragLehrvertrag ausgebildet wird, bei mehreren Betriebsstätten ist die im Lehrvertrag als Hauptbetriebsstätte genannte Betriebsstätte maßgeblich. Bei berufsschulpflichtigen Personen in Ausbildungsverhältnissen sowie bei Personen, die gemäß § 21 Abs. 2 § 20 Abs. 2 zweiter Satz und § 21 Abs. 2 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 513/1993 zum Besuch einer Berufsschule berechtigt sind, richtet sich die Sprengelangehörigkeit nach dem Wohnort.

(2) Unter Bedachtnahme auf die Bestimmung des § 46 Abs. 2 ist jeder Schulpflichtige in eine für ihn nach der Schulart in Betracht kommende Schule, deren Schulsprengel er angehört, aufzunehmen.

(3) Den Schulpflichtigen sind jene Personen gleichzuhalten, die nach den die Schulpflicht regelnden Vorschriften zum freiwilligen Besuch einer Pflichtschule berechtigt sind.

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