(1) Die Schulzwecken gewidmeten Baulichkeiten und Liegenschaften darf die Gemeinde Wien - von Katastrophenfällen abgesehen - einer, wenn auch nur vorübergehenden Mitverwendung für andere Zwecke, wie beispielsweise für Zwecke der Kultur, der Volksbildung, des Sportes oder der außerschulischen Jugendbetreuung, nur zuführen, wenn dadurch die Verwendung für Schulzwecke nicht beeinträchtigt wird und schulhygienische Bedenken nicht bestehen. Das ist jedenfalls dann nicht der Fall, wenn Betreuungsangebote in den Ferienzeiten erfolgen.
(2) Die Widmung von Baulichkeiten und Liegenschaften für Schulzwecke gemäß § 43 kann von der Gemeinde Wien nur mit Bewilligung der Bildungsdirektion aufgehoben werden. Wenn die Baulichkeiten und Liegenschaften für Schulzwecke nicht mehr geeignet sind, kann die Bildungsdirektion die Aufhebung der Widmung gemäß § 43 auch von Amts wegen anordnen.
(3) Bei der Auflassung oder Verlegung einer Schule erlischt die Bewilligung der Bildungsdirektion gemäß § 43 Abs. 1, wenn nicht zugleich am selben Standort eine andere Schule errichtet wird.
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