§ 42b WrSchG Präventivdienste: Betreuung durch Sicherheitsfachkräfte

WrSchG - Wiener Schulgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024

(1) Die Mindesteinsatzzeit der Sicherheitsfachkräfte bestimmt sich nach der Gesamtzahl der Bediensteten aller Dienststellen und berücksichtigt die darin auftretenden Gefährdungen für die Gesundheit und Sicherheit der Bediensteten (Gefährdungspotenzial). Teilzeitbeschäftigte Bedienstete sind bei der Berechnung der Gesamtzahl der Bediensteten entsprechend dem Umfang ihrer Beschäftigung anteilsmäßig zu berücksichtigen.

1.

Die Mindesteinsatzzeit beträgt je Bediensteten, für den keine abweichende Regelung gilt, 0,2 Stunden pro Kalenderjahr.

2.

Die Bildungsdirektion kann durch Verordnung für Dienststellen, in denen überwiegend Tätigkeiten ausgeübt werden, die mit besonderen Unfallgefahren verbunden sind, ein höheres Stundenausmaß je Bediensteten festsetzen.

(2) Die Sicherheitsfachkräfte sind mindestens im Ausmaß von 60 vH der für sie festgelegten jährlichen Mindesteinsatzzeit zu beschäftigen. Zumindest im Ausmaß der restlichen bis zu 40 vH hat die Bildungsdirektion je nach der in der Dienststelle gegebenen Gefährdungs- und Belastungssituation beizuziehende sonstige geeignete Fachleute, wie zB aus den Bereichen Chemie, Toxikologie, Ergonomie und Arbeitspsychologie, oder die Präventivfachkräfte vorzusehen. Diese Fachleute haben mit den Sicherheitsfachkräften, den Arbeitsmedizinerinnen und Arbeitsmedizinern und der Personalvertretung zusammenzuarbeiten.

(3) In die Mindesteinsatzzeit der Sicherheitsfachkräfte darf nur die für folgende Tätigkeiten aufgewendete Zeit eingerechnet werden:

1.

die Beratung und Unterstützung der Bildungsdirektion und gegebenenfalls der Schulerhalterin in Angelegenheiten gemäß Abs. 6,

2.

die Beratung und Unterstützung der Bediensteten, der Sicherheitsvertrauenspersonen, der Personalvertretung sowie der Arbeitsmedizinerinnen und Arbeitsmediziner in Angelegenheiten der Arbeitssicherheit und der menschengerechten Arbeitsgestaltung,

3.

die Besichtigung der Arbeitsstätten sowie die Teilnahme an Begehungen,

4.

die Mitwirkung an der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren und bei der Festlegung von Maßnahmen, bei deren Überprüfung und Anpassung sowie bei der Anpassung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente,

5.

die Ermittlung und Untersuchung der Ursachen von Dienst- und Arbeitsunfällen und arbeitsbedingten Erkrankungen und Gesundheitsgefahren sowie die Auswertung dieser Ermittlungen und Untersuchungen,

6.

die Dokumentation der Tätigkeit und der Ergebnisse von Untersuchungen sowie die Erstellung von Berichten und Programmen auf dem Gebiet der Arbeitssicherheit und der Arbeitsgestaltung und

7.

bei eigenen Sicherheitsfachkräften die Weiterbildung bis zum Höchstausmaß von 15% der für sie festgelegten jährlichen Mindesteinsatzzeit.

(4) Die Bildungsdirektion hat der oder dem unabhängigen Bedienstetenschutzbeauftragten Namen und Einsatzzeit der mit der sicherheitstechnischen Betreuung befassten Personen (Einrichtungen) sowie der sonstigen geeigneten Fachleute mitzuteilen. Die Sicherheitsfachkräfte und die sonstigen geeigneten Fachleute haben Aufzeichnungen über die geleistete Einsatzzeit und die nach diesem Gesetz durchgeführten Tätigkeiten zu führen und der Bildungsdirektion, der oder dem unabhängigen Bedienstetenschutzbeauftragten sowie gegebenenfalls der Schulerhalterin auf Verlangen Einsicht in diese Unterlagen zu gewähren. Die Sicherheitsfachkräfte und die sonstigen geeigneten Fachleute sind verpflichtet, der Bildungsdirektion bzw. der Schulerhalterin auf Verlangen über ihre Tätigkeit zu berichten. Bei nicht eigenen im Rahmen eines Dienstverhältnisses beschäftigten Sicherheitsfachkräften (Einrichtungen) und sonstigen geeigneten Fachleuten hat die Bildungsdirektion dafür zu sorgen, dass entsprechende Vereinbarungen zur Erfüllung der diesen obliegenden Pflichten getroffen werden.

(5) Die Bildungsdirektion und gegebenenfalls die Schulerhalterin hat auf Verlangen den Sicherheitsfachkräften und den sonstigen geeigneten Fachleuten nach Abs. 2 alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, insbesondere betreffend die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente, Aufzeichnungen und Berichte über Dienst- und Arbeitsunfälle, die Ergebnisse von Messungen betreffend gefährliche Arbeitsstoffe und Lärm sowie von sonstigen für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz maßgeblichen Messungen und Untersuchungen.

(6) Erforderlichenfalls oder auf Verlangen der Personalvertretung sind die Sicherheitsfachkräfte sowie allenfalls sonstige geeignete Fachleute hinzuzuziehen:

1.

in Fragen der Arbeitssicherheit einschließlich der Unfallverhütung,

2.

bei der Planung von Arbeitsstätten,

3.

bei der erstmaligen Beschaffung oder bei der Änderung von Arbeitsmitteln,

4.

bei der Einführung oder Änderung von Arbeitsverfahren und bei der Einführung von Arbeitsstoffen,

5.

bei der Erprobung und Auswahl von persönlichen Schutzausrüstungen,

6.

in arbeitsphysiologischen, arbeitspsychologischen und sonstigen ergonomischen sowie arbeitshygienischen Fragen, insbesondere der Gestaltung der Arbeitsplätze und des Arbeitsablaufes,

7.

bei der Organisation der Ersten Hilfe, des Brandschutzes und von Maßnahmen zur Evakuierung,

8.

bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren,

9.

bei der Festlegung von Maßnahmen zur Gefahrenverhütung,

10.

bei der Organisation der Unterweisung und bei der Erstellung von Dienstanweisungen in Angelegenheiten des Bedienstetenschutzes.

(7) Stellen die Sicherheitsfachkräfte oder die sonstigen geeigneten Fachleute bei Erfüllung ihrer Aufgaben Missstände auf dem Gebiet der Sicherheit oder des Gesundheitsschutzes fest, so ist dies der Bildungsdirektion, den Sicherheitsvertrauenspersonen, der oder dem unabhängigen Bedienstetenschutzbeauftragten und gegebenenfalls der Schulerhalterin mitzuteilen. Bedeuten die festgestellten Missstände eine ernste und unmittelbare Gefahr für die Sicherheit oder Gesundheit der Bediensteten, so hat diese Mitteilung unverzüglich zu erfolgen und sind auch die allfällig betroffenen Bediensteten zu informieren.

In Kraft seit 01.01.2019 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 42b WrSchG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 42b WrSchG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 42b WrSchG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 42b WrSchG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 42b WrSchG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 42a WrSchG
§ 42c WrSchG