(1) Die Errichtung, Auflassung und Verlegung einer Pflichtschule, die Bestimmung und Aufhebung der Bestimmung einer allgemein bildenden Pflichtschule als ganztägige Schulform oder Campus, die Festlegung der Organisationsform der Tagesbetreuung sowie die Errichtung und Auflassung eines Schülerinnen- und Schülerheimes bedarf der Bewilligung der Bildungsdirektion.
(2) Vor einer Bewilligung gemäß Abs. 1 ist die Zustimmung der Schulerhalterin einzuholen. Vor der Bestimmung und Aufhebung der Bestimmung einer allgemeinbildenden Pflichtschule als ganztägige Schulform sind von der Bildungsdirektion die betroffenen Erziehungsberechtigten und Lehrerinnen und Lehrer zu hören und ist das Anhörungsergebnis der Schulerhalterin mitzuteilen.
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