(1) Zur Erfüllung der ihr oder ihm auf Grund schulrechtlicher Vorschriften obliegenden Aufgaben hat die Gemeinde Wien für jede Schule eine Schulärztin oder einen Schularzt zu bestellen.
(2) Die für die Wahrnehmung von Aufgaben der allgemeinen Gesundheitsvorsorge zuständigen Organe des Landes und der Gemeinde Wien können sich, soweit diese Maßnahmen, wie die Vornahme von Impfungen, gezielten Reihenuntersuchungen u. dgl., aus praktischen Gründen in der Schule durchgeführt werden, unbeschadet der Zuständigkeit des Bundes zur Regelung des Gesundheitswesens, der Schulärztin bzw. des Schularztes bedienen.
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