§ 45 WrSchG Schulärztinnen und Schulärzte

WrSchG - Wiener Schulgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024

(1) Zur Erfüllung der ihr oder ihm auf Grund schulrechtlicher Vorschriften obliegenden Aufgaben hat die Gemeinde Wien für jede Schule eine Schulärztin oder einen Schularzt zu bestellen.

(2) Die für die Wahrnehmung von Aufgaben der allgemeinen Gesundheitsvorsorge zuständigen Organe des Landes und der Gemeinde Wien können sich, soweit diese Maßnahmen, wie die Vornahme von Impfungen, gezielten Reihenuntersuchungen u. dgl., aus praktischen Gründen in der Schule durchgeführt werden, unbeschadet der Zuständigkeit des Bundes zur Regelung des Gesundheitswesens, der Schulärztin bzw. des Schularztes bedienen.

In Kraft seit 17.04.2019 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 45 WrSchG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 45 WrSchG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 45 WrSchG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 45 WrSchG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 45 WrSchG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis WrSchG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 44 WrSchG
§ 46 WrSchG