§ 41 WrSchG Gesetzliche Schulerhalterin und gesetzliche Heimerhalterin

WrSchG - Wiener Schulgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Gesetzliche Schulerhalterin und gesetzliche Heimerhalterin ist die Gemeinde Wien. Ihr obliegt die Errichtung, Erhaltung und Auflassung der Pflichtschulen sowie die Festlegung des äußeren Rahmens der Organisationsform der Tagesbetreuung. Weiters kommt ihr die Errichtung, Erhaltung und Auflassung der Schülerinnen- und Schülerheime zu. Sie hat für die damit verbundenen Kosten aufzukommen, soweit nicht andere Rechtsträger beitragspflichtig sind.

(2) Die Beistellung der erforderlichen Lehrerinnen und Lehrer obliegt dem Land Wien. Für die Kosten des Personalaufwandes für Lehrerinnen und Lehrer hat das Land Wien nur insoweit aufzukommen, als diese Kosten nicht vom Bund zu tragen sind.

(3) Die Beistellung der für die Tagesbetreuung an ganztägigen Schulformen erforderlichen Lehrerinnen und Lehrer, Freizeitpädagoginnen und Freizeitpädagogen, Erzieherinnen und Erzieher für die Lernhilfe, sonstigen geeigneten Betreuerinnen und Betreuer und die Beistellung von Schulärztinnen und Schulärzten sowie die Beistellung des für die Schülerheime erforderlichen Betreuungspersonals obliegt der Gemeinde Wien. Die sonstigen geeigneten Betreuerinnen und Betreuer können auch eingesetzt werden, wenn sie nicht Bedienstete der Gemeinde Wien sind. § 56 Abs. 2 Schulunterrichtsgesetz, BGBl. Nr. 472/1986, in der Fassung BGBl. I Nr. 35/2018, ist anzuwenden.

In Kraft seit 01.01.2019 bis 31.12.9999
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