Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
Durch Vereinbarungen kann zwischen der Gemeinde Wien und den beteiligten Gebietskörperschaften aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung eine von den §§ 48 bis 51 abweichende Regelung getroffen werden.
In Kraft seit 01.09.1976 bis 31.12.9999
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