Die mit der Stellung einer gesetzlichen Schulerhalterin und einer gesetzlichen Heimerhalterin verbundenen Aufgaben der Gemeinde Wien (§ 41 Abs. 1 und 3, §§ 42 und 44, § 45 Abs. 1, § 46 Abs. 2, §§ 48 bis 52), ausgenommen die Vorschreibung von Schulkostenbeiträgen an andere Gebietskörperschaften, sind solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde.
0 Kommentare zu § 53 WrSchG