(1) Der Magistrat hat den Schulkostenbeitrag für nicht sprengelangehörige Schulpflichtige in solcher Höhe festzusetzen, dass er die auf die einzelne Schülerin oder den einzelnen Schüler anteilsmäßig entfallenden Kosten der Schulerhaltung (§ 3 Abs. 2), der Lernmittel (Schreib- und Zeichenrequisiten usw.), soweit sie von der Gemeinde Wien den Pflichtschülerinnen und Pflichtschülern unentgeltlich beigestellt werden, und des Verwaltungsaufwandes deckt.
(2) Der Schulkostenbeitrag ist nicht für jede Schule gesondert zu berechnen, sondern ist in einem einheitlichen Betrag für die allgemeinbildenden Pflichtschulen und in einem einheitlichen Betrag für die Berufsschulen festzusetzen. Grundlage der Berechnung sind jeweils der Rechnungsabschluss der Gemeinde Wien für das dem Schuljahr vorangegangene Rechnungsjahr und die Schülerinnen- und Schülerzahlen des vorangegangenen Schuljahres.
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