(1) Für die öffentlichen allgemein bildenden und berufsbildenden Pflichtschulen sind Sicherheitsvertrauenspersonen in ausreichender Zahl zu bestellen.
(2) Als Bedienstete sind die in einem öffentlich-rechtlichen oder durch Vertrag begründeten Dienstverhältnis zum Land Wien stehenden Lehrerinnen und Lehrer für Pflichtschulen anzusehen.
(3) Grundlage für die Ermittlung der Mindestanzahl der zu bestellenden Sicherheitsvertrauenspersonen an den Pflichtschulen ist die Zahl der Bediensteten einer Dienststelle im Sinne des § 4 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl. Nr. 133/1967 idF BGBl. I Nr. 80/2005. Für je 300 Bedienstete einer Dienststelle ist eine Sicherheitsvertrauensperson zu bestellen. Bruchteile von 300 werden für voll gerechnet.
(4) Die Sicherheitsvertrauenspersonen müssen dem Personalstand der Dienststelle angehören.
(5) Ist für eine Dienststelle mehr als eine Sicherheitsvertrauensperson zu bestellen, so hat die Bildungsdirektion nach Anhörung der Personalvertretung deren Wirkungsbereich unter Bedachtnahme auf die organisatorischen, räumlichen und dienstlichen Gegebenheiten aufzuteilen. Wird der Wirkungsbereich nicht aufgeteilt, sind alle Sicherheitsvertrauenspersonen für die gesamte Dienststelle zuständig.
(6) Als Sicherheitsvertrauensperson dürfen nur Bedienstete bestellt werden, die die für ihre Aufgaben notwendigen persönlichen und fachlichen Voraussetzungen erfüllen. Die notwendigen fachlichen Voraussetzungen sind erfüllt, wenn eine Sicherheitsvertrauensperson eine Ausbildung auf dem Gebiet des Bedienstetenschutzes, eine Fachausbildung für Sicherheitsfachkräfte (§ 74 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, BGBl. Nr. 450/1994 in der Fassung BGBl. I Nr. 126/2017) oder eine arbeitsmedizinische Ausbildung (§ 79 Abs. 2 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz) absolviert hat. Die Bildungsdirektion hat den Sicherheitsvertrauenspersonen unter Bedachtnahme auf die dienstlichen Belange Gelegenheit zu geben, die für ihre Tätigkeit erforderlichen näheren Fachkenntnisse zu erwerben und zu erweitern.
(7) Die Sicherheitsvertrauenspersonen sind von der Bildungsdirektion für eine Funktionsdauer von vier Jahren zu bestellen. Die Bestellung bedarf des Einvernehmens mit der Personalvertretung.
(8) Eine Sicherheitsvertrauensperson ist vor Ablauf der Funktionsdauer von ihrer Funktion zu entheben, wenn die Voraussetzungen für ihre Bestellung nicht mehr gegeben sind, sie aus gesundheitlichen Gründen ihr Amt nicht mehr ausüben kann oder sie die ihr obliegenden Pflichten grob verletzt oder dauernd vernachlässigt.
(9) Wird eine Sicherheitsvertrauensperson enthoben, legt sie die Funktion zurück oder scheidet sie aus dem Aktivstand aus, hat für den Rest der Funktionsdauer eine Neubestellung binnen acht Wochen zu erfolgen.
(10) Die oder der unabhängige Bedienstetenschutzbeauftragte und die im Wirkungsbereich der Sicherheitsvertrauenspersonen beschäftigten Bediensteten sind über die Bestellung der Sicherheitsvertrauenspersonen, deren Namen, Wirkungsbereich, Dienstort, Funktionsbeginn und Funktionsende zu informieren. Die Information der Bediensteten kann durch Aushang an einer für die Bediensteten leicht zugänglichen Stelle erfolgen.
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