§ 50 WrSchG Beteiligung anderer Gebietskörperschaften

WrSchG - Wiener Schulgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024

(1) Sofern eine andere Gebietskörperschaft zu einem Wiener Schulsprengel gehört oder in sonstiger Weise an einer Wiener Pflichtschule beteiligt ist, hat sie einen Beitrag zu leisten, der vom Magistrat nach den folgenden Absätzen festzusetzen und mit Bescheid vorzuschreiben ist.

(2) An einer Wiener Pflichtschule in sonstiger Weise beteiligt sind Gebietskörperschaften, die im Sprengel einer Schule Heime oder Anstalten erhalten, in denen unterrichtsfähige Schulpflichtige untergebracht sind, die diese Pflichtschule besuchen.

(3) Der Festsetzung des Beitrages gemäß Abs. 1 sind zugrunde zu legen

1.

die Mehrkosten der Bereitstellung und Instandhaltung des Schulgebäudes und der übrigen Schulliegenschaften,

2.

die auf die einzelne Schülerin oder den einzelnen Schüler anteilsmäßig entfallenden Kosten der sonstigen Schulerhaltung, der Lernmittel (Schreib- und Zeichenrequisiten usw.), soweit sie von der Gemeinde Wien den Pflichtschülerinnen und Pflichtschülern unentgeltlich beigestellt werden, und des Verwaltungsaufwandes.

(4) Die Kosten gemäß Abs. 3 Z. 1 sind zur Gänze von den Gebietskörperschaften zu tragen, die den Mehraufwand verursacht haben.

In Kraft seit 17.04.2019 bis 31.12.9999
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