§ 50 WrSchG Beteiligung anderer Gebietskörperschaften

WrSchG - Wiener Schulgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Sofern eine andere Gebietskörperschaft zu einem Wiener Schulsprengel gehört oder in sonstiger Weise an einer Wiener Pflichtschule beteiligt ist, hat sie einen Beitrag zu leisten, der vom Magistrat nach den folgenden Absätzen festzusetzen und mit Bescheid vorzuschreiben ist.

(2) An einer Wiener Pflichtschule in sonstiger Weise beteiligt sind Gebietskörperschaften, die im Sprengel einer Schule Heime oder Anstalten erhalten, in denen unterrichtsfähige Schulpflichtige untergebracht sind, die diese Pflichtschule besuchen.

(3) Der Festsetzung des Beitrages gemäß Abs. 1 sind zugrunde zu legen

1.

die Mehrkosten der Bereitstellung und Instandhaltung des Schulgebäudes und der übrigen Schulliegenschaften,

2.

die auf die einzelne Schülerin oder den einzelnen Schüler anteilsmäßig entfallenden Kosten der sonstigen Schulerhaltung, der Lernmittel (Schreib- und Zeichenrequisiten usw.), soweit sie von der Gemeinde Wien den Pflichtschülerinnen und Pflichtschülern unentgeltlich beigestellt werden, und des Verwaltungsaufwandes.

(4) Die Kosten gemäß Abs. 3 Z. 1 sind zur Gänze von den Gebietskörperschaften zu tragen, die den Mehraufwand verursacht haben.

In Kraft seit 17.04.2019 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 50 WrSchG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 50 WrSchG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 50 WrSchG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 50 WrSchG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 50 WrSchG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 49 WrSchG
§ 50a WrSchG