In den behördlichen Verfahren, die sich in Vollziehung dieses Gesetzes ergeben, kommt der Gemeinde Wien sowie den zu einem Schulsprengel gehörenden oder in sonstiger Weise an einer Wiener Pflichtschule beteiligten Gebietskörperschaften Parteistellung im Sinne des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG zu.
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