(1) Die für die Schulführung erforderlichen Baulichkeiten und Liegenschaften hat die Gemeinde Wien auf eigenem Grund oder im Wege sonstiger Rechtsformen bereitzustellen. Ein Schulgebäude kann für eine oder mehrere Schulen errichtet werden. Die Schule kann auch Teil eines Kultur-, Bildungs- und Sportzentrums sein, in dem auch Einrichtungen der Erwachsenenbildung, der außerschulischen Jugendbetreuung, des Sportes u. dgl. geführt werden.
(2) Sofern ein Gebäude nicht ausschließlich für eine Schule bestimmt ist, ist sicherzustellen, daß der Schulbetrieb nicht beeinträchtigt wird.
(3) In jeder Schule ist eine der Anzahl der Klassen entsprechende Zahl von Unterrichts- und Nebenräumen einzurichten.
(4) Jede Schule hat in ihrer baulichen Gestaltung und in ihrer Einrichtung den Grundsätzen der Pädagogik und der Schulhygiene zu entsprechen und jene Unterrichtsmittel aufzuweisen, die zur Erfüllung des Lehrplanes der betreffenden Schulart erforderlich sind.
(5) Die Schulen haben mit einem Turnsaal und nach Tunlichkeit mit einem Turn- und Spielplatz, ferner nach Bedarf mit einer Schulküche, einer Schulwerkstätte und einem Schulgarten, und die Polytechnischen Schulen und die Berufsschulen mit den für die praktischen Unterrichtsgegenstände erforderlichen Lehrwerkstätten und Unterrichtsräumen ausgestattet zu sein.
(6) Wohnungen für die Schulleiterin bzw. den Schulleiter und die Lehrerinnen und Lehrer sowie für das zur Betreuung des Schulgebäudes und der Schulliegenschaften erforderliche Hilfspersonal können innerhalb oder außerhalb des Schulgebäudes vorgesehen werden.
(7) In den allgemeinbildenden Pflichtschulen, an denen die Mehrzahl der Schülerinnen und Schüler einem christlichen Religionsbekenntnis angehört, ist in allen Klassenräumen ein Kreuz anzubringen.
(8) Als staatliche Symbole sind in jedem Klassenraum das Bundeswappen und in jeder Schule ein Bild der Bundespräsidentin oder des Bundespräsidenten und der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters der Stadt Wien anzubringen.
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