§ 48 WrSchG Aufnahme sprengelfremder Schulpflichtiger

WrSchG - Wiener Schulgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Die Gemeinde Wien kann die Aufnahme einer Schülerin oder eines Schülers in eine Pflichtschule verweigern, wenn sie oder er dem Sprengel dieser Schule nicht angehört.

(2) Eine Schulpflichtige oder ein Schulpflichtiger, die oder der keinem Wiener Schulsprengel angehört, darf in eine Pflichtschule nur aufgenommen werden, wenn sich die gesetzliche Schulerhalterin oder der gesetzliche Schulerhalter der Pflichtschule, deren Schulsprengel die oder der Schulpflichtige angehört, vorher schriftlich zur Leistung eines Schulkostenbeitrages an die Gemeinde Wien verpflichtet hat (Verpflichtungserklärung). Ist die gesetzliche Schulerhalterin oder der gesetzliche Schulerhalter nicht die Wohnsitzgemeinde - bei Lehrlingen die Gemeinde des Betriebsstandortes -, so kann statt einer Verpflichtungserklärung der gesetzlichen Schulerhalterin oderdes gesetzlichen Schulerhalters eine Verpflichtungserklärung der Wohnsitzgemeinde - bei Lehrlingen der Gemeinde des Betriebsstandortes - vorgelegt werden. Die Verpflichtungserklärung ist der Gemeinde Wien vor Aufnahme in die Schule und, wenn eine Pflichtschule mehr als ein Jahr besucht wird, jeweils vor Beginn des neuen Schuljahres vorzulegen.

In Kraft seit 17.04.2019 bis 31.12.9999
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