Gesamte Rechtsvorschrift WpbG

Wertpapierbereinigungsgesetz

WpbG
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Stand der Gesetzesgebung: 11.06.2024

I. ABSCHNITT.-Wertpapierbereinigung.

§ 1 WpbG


(1) Das Bundesministerium für Finanzen kann durch Kundmachung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ inländische Wertpapiere bestimmter Art zur Anmeldung aufrufen, wenn es dies zur Bereinigung der Eigentumsverhältnisse der Wertpapierart für erforderlich hält. Die Kundmachung hat die aufgerufene Wertpapierart und eine Anmeldefrist von sechs Monaten anzugeben. Sie hat darauf hinzuweisen, daß nicht rechtzeitig oder nicht den Vorschriften dieses Bundesgesetzes entsprechend angemeldete Wertpapiere kraftlos werden und die darin verkörperten Ansprüche untergehen (§ 17 Abs. 1).

(2) Inländische Wertpapiere im Sinne es Abs. 1 sind Teilschuldverschreibungen und Aktien (Zwischenscheine) samt dazugehörigen Zins-, Gewinnanteil- und Erneuerungsscheinen, die vor Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes von einer inländischen Gebietskörperschaft oder einer anderen juristischen Person mit dem Sitz im Inland ausgestellt worden sind; ferner Wertpapiere, die im Zeitpunkt der Verstaatlichung gemäß dem Verstaatlichungsgesetz, BGBl. Nr. 168/1946, und dem 2. Verstaatlichungsgesetz, BGBl. Nr. 81/1947, über verstaatlichte Anteilsrechte ausgestellt gewesen sind. Inländische Wertpapiere gelten als im Inland belegen.

(3) Auf die vor dem 31. März 1945 entstandenen Ansprüche auf Verschaffung des Eigentums an erst später auszugebenden Wertpapieren sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über Girosammelstücke sinngemäß anzuwenden.

(4) Der Aussteller einer Wertpapierart kann beim Bundesministerium für Finanzen beantragen, daß diese Wertpapierart nicht aufgerufen werde. Gibt das Bundesministerium für Finanzen dem Antrag statt, so hat es binnen sechs Monaten nach Einlangen des Antrages im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundzumachen, daß die Wertpapierart nicht aufgerufen werden wird.

(5) Das Bundesministerium für Finanzen kann auch von Amts wegen im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundmachen, welche Wertpapierarten nicht aufgerufen werden.

§ 2 WpbG


(1) Auf Verlangen des Bundesministeriums für Finanzen hat der Aussteller von inländischen Wertpapieren binnen zwei Wochen nach Einlangen der Aufforderung die von ihm ausgestellten Wertpapierarten, die ausgegebenen und noch im Umlauf befindlichen Gesamtnennbeträge, die Stückelung, den Zeitpunkt der Ausgabe und die sonstigen Merkmale der Wertpapierarten sowie der dazugehörigen Zins-, Gewinnanteil- und Erneuerungsscheine in zweifacher Ausfertigung anzugeben und glaubhaft zu machen.

(2) Die Österreichische Kontrollbank Aktiengesellschaft hat die verlosten aufgerufenen Wertpapiere des von ihr verwahrten Girosammelbestandes, soweit sie vom Aussteller eingelöst worden sind, dem Bundesministerium für Finanzen bekanntzugeben; diese Wertpapiere gelten im Bereinigungsverfahren als noch im Umlauf befindlich.

§ 3 WpbG


Das Bundesministerium für Finanzen kann die Durchführung des Anmeldeverfahrens inländischen Kreditinstituten (Anmeldestellen) und die Durchführung des Prüfungsverfahrens der Österreichischen Kontrollbank Aktiengesellschaft (Prüfstelle) übertragen; die als Anmeldestelle oder Prüfstelle betrauten Kreditinstitute handeln hiebei im Namen des Bundesministeriums für Finanzen. Macht das Bundesministerium für Finanzen von dieser Ermächtigung Gebrauch, so sind in der Kundmachung (§ 1 Abs. 1) die Anmeldestellen und die Prüfstelle anzugeben. Andernfalls nimmt die in diesem Bundesgesetz den Anmeldestellen und der Prüfstelle übertragenen Aufgaben das Bundesministerium für Finanzen wahr.

§ 4 WpbG


(1) Die anzumeldenden Wertpapiere werden in folgende Gruppen eingeteilt:

1.

Gruppe (bestätigte Stücke).

Wertpapiere, die bei der Anmeldung vorgelegt werden und

a)

die nach den hiebei vorgelegten Bestätigungen inländischer Kreditinstitute seit dem 31. März 1945 ununterbrochen von inländischen Kreditinstituten in Sonderverwahrung aufbewahrt werden (Depotstücke) oder

b)

über die nach den hiebei vorgelegten Bestätigungen inländischer Kreditinstitute der Eigentümer oder einer seiner Rechtsvorgänger vor dem 31. März 1945 verfügungsberechtigt war (Dauerstücke) oder

c)

die nach den hiebei vorgelegten Bestätigungen inländischer Kreditinstitute vom Eigentümer oder einem seiner Rechtsvorgänger seit dem 31. März 1945 bis zur Kundmachung (§ 1 Abs. 1) bei Wertpapieren, deren Lieferbarkeit im Börsenhandel nach Anordnung der Wiener Börse an eine Lieferbarkeitsbescheinigung gebunden ist, bis zu dieser Anordnung im bankgeschäftlichen Verkehr im Inland erworben worden sind (erworbene Stücke) oder

d)

die mit einer Lieferbarkeitsbescheinigung der Wiener Börse ausgestattet sind (bescheinigte Stücke).

2.

Gruppe (rückgeführte Stücke).

Wertpapiere, die bei der Anmeldung vorgelegt werden und die nach der hiebei vorgelegten Bestätigung der Oesterreichischen Nationalbank zwischen dem 31. März 1945 und dem 31. Juli 1953 aus dem Ausland nach Österreich zurückgeführt und der Oesterreichischen Nationalbank in Verwahrung gegeben worden sind.

3.

Gruppe (unbestätigte Stücke).

Wertpapiere, die bei der Anmeldung vorgelegt werden, ohne daß ein Nachweis nach Z 1 lit. a bis d oder Z 2 erbracht wird.

4.

Gruppe (Ediktalstücke).

Wertpapiere, deren Kraftloserklärung beschlossen worden und bis zum Tage der Kundmachung des Aufrufes der Wertpapierart rechtskräftig geworden ist; sofern Ersatzurkunden ausgegeben worden sind, wenn diese bei der Anmeldung vorgelegt werden.

5.

Gruppe (Verluststücke mit Nummernangabe).

Abhanden gekommene oder vernichtete Wertpapiere, sofern ihre Merkmale einschließlich der Nummern, deren Verlust und das in der Anmeldung angegebene Eigentum an diesen Wertpapieren nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden. Als abhanden gekommen gelten auch Wertpapiere, über welche die Eigentümer infolge einer im Inland nicht rechtswirksamen Maßnahme nicht verfügen können.

6.

Gruppe (Verluststücke ohne Nummernangabe).

Abhanden gekommene oder vernichtete Wertpapiere, deren Nummern in der Anmeldung nicht angegeben werden, sofern ihre sonstigen Merkmale, ihr Verlust und das in der Anmeldung angegebene Eigentum an diesen Wertpapieren nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden. Als abhanden gekommen gelten auch Wertpapiere, über welche die Eigentümer infolge einer im Inland nicht rechtswirksamen Maßnahme nicht verfügen können.

7.

Gruppe (Girosammelstücke).

Wertpapiere, die Wertpapiersammelbanken zur Sammelverwahrung anvertraut worden sind.

(2) Wertpapiere, bei denen die Voraussetzungen für die 1. und 4. Gruppe zutreffen, gehören in die 1. Gruppe.

(3) Die für die 1. Gruppe (lit. a bis c) vorgesehenen Bestätigungen dürfen von inländischen Kreditinstituten nur auf den vom Bundesministerium für Finanzen ausgegebenen Vordrucken ausgestellt werden; die Kreditinstitute haben diese Vordrucke mit besonderer Sorgfalt zu verwahren und zu verwenden.

(4) Namensaktien und Zwischenscheine, deren Übertragung an die Zustimmung der Gesellschaft gebunden ist, werden auch dann, wenn diese Zustimmung fehlt, in der Gruppe bereinigt, in die sie gehören würden, wenn die Zustimmung der Gesellschaft zum Erwerb nicht mangelte.

§ 5 WpbG


(1) Der Eigentümer hat die aufgerufenen Wertpapiere anzumelden.

(2) Befindet sich jedoch ein aufgerufenes Wertpapier im Zeitpunkt der Anmeldung bei einem inländischen Kreditinstitut in Sonderverwahrung, so hat es nur das Kreditinstitut anzumelden; im Falle der Drittverwahrung von in Sonderverwahrung gegebenen Wertpapieren, kann, wenn ein inländisches Kreditinstitut erster Zwischenverwahrer ist, nur diese, sonst nur der Eigentümer anmelden.

(3) Den Anteil am Sammelbestand von Wertpapiersammelbanken aufgerufener Wertpapiere (Girosammelstücke) hat, wenn der erste Zwischenverwahrer ein inländisches Kreditinstitut ist, diese, sonst nur der Eigentümer anzumelden.

(4) Kreditinstitute dürfen jedoch Wertpapiere nach Abs. 2 und 3 nicht anmelden, wenn sie diese für andere – inländische oder ausländische – Kreditinstitute verwahren.

(5) Namensaktien und Zwischenscheine, deren Übertragung an die Zustimmung der Gesellschaft gebunden ist, sind durch oder für den Anmelder anzumelden, der Eigentümer wäre, wenn er die Zustimmung der Gesellschaft zum Erwerb hätte.

(6) Steht ein Wertpapier oder ein Anteil am Sammelbestand im Miteigentum, so wirkt die Anmeldung durch oder für einen Miteigentümer auch für die anderen:

(7) Verpfändete Wertpapiere kann auch der Pfandgläubiger anmelden, sofern nicht ein inländisches Kreditinstitut anzumelden hat (Abs. 2 und 3).

§ 6 WpbG


(1) Die Anmeldung hat den Namen und die Anschrift des Eigentümers und, falls dieser vom Anmelder verschieden ist, auch des Anmelders zu enthalten. Befindet sich jedoch ein Wertpapier in Sonder- oder Girosammelverwahrung einem inländischen Kreditinstitut, so hat diese bei der Anmeldung von Wertpapieren der 1., 2. und 7. Gruppe an Stelle des Namens und der Anschrift des Eigentümers die Depotnummer anzugeben. Die Anmeldung ist vom Anmelder zu unterschreiben. In eine Anmeldung können nur Wertpapiere derselben Wertpapierart aufgenommen werden.

(2) In der Anmeldung hat der Anmelder die Wertpapiergruppe, in die nach seiner Behauptung das angemeldete Wertpapier fällt, und die hiefür maßgebenden Tatsachen sowie Beweis(Bescheinigungs)mittel anzugeben und die Beweisurkunden hiefür vorzulegen.

(3) Die inländischen ersten Zwischenverwahrer von Girosammelstücken (7. Gruppe) haben ihren Girosammelbestand bei der Wertpapiersammelbank und bei weiteren Zwischenverwahrern mit dem Stand des Ablaufes der Anmeldefrist der Prüfstelle bekanntzugeben und auf ihr Verlangen nachzuweisen. Dies gilt auch für aufgerufene Wertpapiere, die von inländischen Kreditinstituten verwahrt werden und von diesen nicht anzumelden gewesen sind.

(4) Steht ein Wertpapier oder ein Anteil am Sammelbestand im Miteigentum, so sind in der Anmeldung eines Miteigentümers die bekannten anderen Miteigentümer anzugeben.

(5) Die Anmeldestelle hat auf der Anmeldung den Tag des Einlangens der Anmeldung zu bestätigen.

§ 7 WpbG


(1) Die Anmeldestelle hat die Zugehörigkeit der angemeldeten Wertpapiere zu einer bestimmten Gruppe zu prüfen und die vorgelegten Beweisurkunden in Verwahrung zu nehmen. Im übrigen ist in folgender Weise vorzugehen:

1.

Die Anmeldestelle hat Wertpapiere der 1. Gruppe als bereinigt zu kennzeichnen und dem Anmelder auszufolgen. Eine Rechtsnachfolge (§ 4 Abs. 1 Z 1 lit. b und c) ist ihr durch öffentliche Urkunden, die Übertragung des Wertpapieres von einem Bankdepot in ein anderes und die Ausfolgung des Wertpapieres aus einem Bankdepot an einen Dritten durch Bestätigungen inländischer Kreditinstitute nachzuweisen.

2.

Die Anmeldestelle hat Wertpapiere der 2. Gruppe als angemeldet zu kennzeichnen und dem Anmelder auszufolgen.

3.

Die Anmeldestelle hat Wertpapiere der 3. Gruppe bis zur Bereinigung in Verwahrung zu nehmen.

4.

Bei der Anmeldung von Wertpapieren der 4. Gruppe ist die Ausfertigung des rechtskräftigen Beschlusses über die Kraftloserklärung samt einer beglaubigten Abschrift vorzulegen. Die Anmeldestelle hat die beglaubigte Abschrift in Verwahrung zu nehmen, auf der Beschlußausfertigung die Bereinigung des kraftlos erklärten Wertpapieres zu bestätigen und die Beschlußausfertigung dem Anmelder auszufolgen. Wird das Wertpapier für einen Eigentümer angemeldet, der im Beschluß auf Kraftloserklärung nicht als Antragsteller genannt ist, so ist der Rechtsübergang auf den angemeldeten Eigentümer nachzuweisen. Ist hingegen auf Grund der Kraftloserklärung eine Ersatzurkunde ausgefertigt worden, so ist diese bei der Anmeldung vorzulegen. Die Anmeldestelle hat – gegebenenfalls – beim Aussteller zu prüfen, wer als Antragsteller im Beschluß auf Kraftloserklärung genannt ist. Ist er nicht der angemeldete Eigentümer, so ist der Rechtsübergang durch öffentliche Urkunden, die Übertragung des Wertpapieres von einem Bankdepot in ein anderes und die Ausfolgung des Wertpapieres aus einem Bankdepot an einen Dritten durch Bestätigungen inländischer Kreditinstitute nachzuweisen. Die Anmeldestelle hat das Wertpapier als bereinigt zu kennzeichnen und dem Anmelder auszufolgen.

5.

Bei der Anmeldung von Wertpapieren der 5. Gruppe sind die Merkmale der Wertpapiere einschließlich der Nummern und die Beweis- oder Bescheinigungsmittel für Merkmale, Verlust und Eigentum anzugeben und Urkunden hierüber vorzulegen (§ 6 Abs. 2).

6.

Bei der Anmeldung von Wertpapieren der 6. Gruppe sind die Merkmale der Wertpapiere und die Beweis- oder Bescheinigungsmittel für Merkmale, Verlust und Eigentum anzugeben und Urkunden hierüber vorzulegen (§ 6 Abs. 2).

7.

Bei der Anmeldung von Wertpapieren der 7. Gruppe ist eine Bestätigung des ersten Zwischenverwahrers über den Depotinhaber und die für ihn auf Depot geführten Stücke sowie darüber, bei welchem Kreditinstitut der Zwischenverwahrer diese Stücke guthat, vorzulegen. Kann eine solche Bestätigung nicht beigebracht werden, so sind alle sonstigen Beweis- und Bescheinigungsmittel für den angemeldeten Anteil am Girosammelbestand anzugeben und Urkunden hierüber vorzulegen (§ 6 Abs. 2).

(2) Die Anmeldestelle hat auf der Anmeldung die Wertpapiergruppe zu bestätigen, sofern nicht Meinungsverschiedenheiten zwischen Anmelder und Anmeldestelle über die Wertpapiergruppe bestehen; andernfalls hat sie die Anmeldung mit ihrer Stellungnahme der Prüfstelle zur Entscheidung gemäß §§ 13 Abs. 2 und 14 Abs. 1 vorzulegen.

(3) Nimmt die Anmeldestelle innerhalb eines Monats nach der Anmeldung einer Kennzeichnung gemäß Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 nicht vor oder legt sie die Anmeldung gemäß Abs. 1 nicht vor, so hat die Prüfstelle auf schriftliches Verlangen des Anmelders zu entscheiden (§ 16 Abs. 2).

(4) Die gemäß Abs. 1 in Verwahrung genommenen Urkunden dürfen erst nach Ablauf von fünf Jahren nach dem Ende der Anmeldefrist dem Anmelder ausgefolgt werden.

(5) Das Bundesministerium für Finanzen kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Art der Kennzeichnung bereinigter und angemeldeter Wertpapiere erlassen.

(6) Auf die Veräußerung und Belastung der gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 angemeldeten Wertpapiere bis zur Bereinigung sind die Bestimmungen über den gutgläubigen Erwerb nicht anzuwenden.

§ 8 WpbG


Jede Anmeldestelle hat die angemeldeten Wertpapiere nach Merkmalen, soweit diese bekannt sind, und nach Gruppen zu ordnen und binnen vier Wochen nach Ablauf der Anmeldefrist hierüber ein Verzeichnis in zweifacher Ausfertigung herzustellen. Im Verzeichnis sind die Namen der Eigentümer angemeldeter Wertpapiere der 1., der 2. Gruppe und der von einem inländischen Kreditinstitut angemeldeten Wertpapiere der 7. Gruppe nicht anzuführen. Angemeldete Wertpapiere, deren Gruppenzugehörigkeit strittig ist (§ 7 Abs. 2), sind gesondert zu verzeichnen. Eine Ausfertigung des Verzeichnisses bleibt bei der Anmeldestelle, eine ist ungesäumt der Prüfstelle vorzulegen.

§ 9 WpbG


(1) Auf Verlangen der Prüfstelle haben ihr die Anmeldestellen bestimmte Anmeldungen, die Anmeldungen einzelner Gruppen oder sämtliche Anmeldungen einer Wertpapierart samt allen beigebrachten Urkunden vorzulegen. Die Prüfstelle kann jede Anmeldung auf die Richtigkeit der darin enthaltenen Angaben überprüfen und von den Anmeldestellen, den Anmeldern, den angemeldeten Eigentümern und den Kreditinstituten, deren Bestätigungen im Anmeldeverfahren vorgelegt worden sind, alle hiezu notwendigen Auskünfte verlangen.

(2) Findet die Prüfstelle hiebei eine Anmeldung als verspätet oder eine Anmeldung als den Vorschriften dieses Bundesgesetzes nicht entsprechend, so hat sie dies festzustellen, sofern das Wertpapier nicht bereinigt ist (§ 16); eine verspätete Anmeldung ist gemäß § 19 Abs. 1 zu behandeln. Der Bescheid der Prüfstelle ist dem Anmelder zuzustellen und hievon die Anmeldestelle durch Übermittlung einer Ausfertigung zu verständigen. Der Bescheid tritt außer Kraft, wenn der Anmelder binnen sechs Wochen nach Zustellung die Entscheidung des Gerichtes (§ 20) beantragt. Entscheidet die Prüfstelle nicht binnen sechs Monaten nach dem Ende der Anmdeldefrist, so kann der Anmelder die Entscheidung des Gerichtes (§ 20) beantragen.

§ 10 WpbG


Die Prüfstelle hat auf Grund der Verzeichnisse der Anmeldestelle ein Sammelverzeichnis über jede aufgerufene Wertpapierart, geordnet nach den Merkmalen, soweit diese bekannt sind, und nach Gruppen, herzustellen.

§ 11 WpbG


(1) Die Prüfstelle hat festzustellen, ob einzelne Wertpapiere zwei- oder mehrmals angemeldet worden sind (Doppelanmeldungen). Stellt die Prüfstelle eine Doppelanmeldung fest, so hat sie auf Grund der Anmeldungen die Klarstellung zu versuchen.

(2) Gelingt der Versuch dieser Klarstellung nicht und einigen sich die Anmelder nicht, so ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen vorzugehen:

a)

Bei Doppelanmeldungen in der 4. Gruppe und in anderen Gruppen steht das Wertpapier dem zu, dessen Eigentum in der 4. Gruppe angemeldet worden ist.

b)

Bei Doppelanmeldungen in der 1. Gruppe und in einer der anderen Gruppen, ausgenommen der 4. Gruppe, steht das Wertpapier dem zu, dessen Eigentum in der 1. Gruppe angemeldet worden ist.

c)

Bei der Anmeldung in der 3. Gruppe und in der 5. Gruppe kann der Anmelder der 5. Gruppe gegen den Anmelder der 3. Gruppe bei Gericht (§ 20) die Entscheidung beantragen, daß ihm die angemeldeten Wertpapiere gehören; die Prüfstelle hat den Anmelder der 5. Gruppe schriftlich aufzufordern, diesen Antrag binnen vier Wochen nach Zustellung der schriftlichen Aufforderung einzubringen. Kommt der Anmelder dieser Aufforderung nicht nach, so gilt der von ihm angemeldete Anspruch als erloschen. Auf diese Folge ist in der Aufforderung hinzuweisen.

d)

Liegen Doppelanmeldungen in den übrigen Gruppen oder in der gleichen Gruppe vor, so kann jeder Anmelder bei Gericht (§ 20) die Entscheidung beantragen, daß ihm die angemeldeten Wertpapiere gehören. Die Prüfstelle hat die Anmelder schriftlich aufzufordern, diesen Antrag binnen vier Wochen nach Zustellung der schriftlichen Aufforderung einzubringen. Kommt ein Anmelder dieser Aufforderung nicht nach, so gilt der von ihm angemeldete Anspruch als erloschen. Auf diese Folge ist in der Aufforderung hinzuweisen. Ist es offenkundig, daß eine der Parteien Eigentümer sein muß, so ist auf Weisung des Bundesministeriums für Finanzen die Aufforderung zu unterlassen.

(3) Wird die Entscheidung des Gerichtes (§ 20) beantragt, so hat die Prüfstelle diesem die Akten des Verwaltungsverfahrens zu übersenden.

(4) In den Fällen des Abs. 2 lit. c und d sind die Bestimmungen des § 15 Abs. 2 bis 4 sinngemäß anzuwenden.

(5) Wird bei Doppelanmeldungen in der 2. und 3. Gruppe einerseits und in der 5. Gruppe anderseits der Anspruch in dieser Gruppe festgestellt, so wird das Wertpapier gemäß den Bestimmungen für die

2. oder 3. Gruppe bereinigt.

§ 12 WpbG


(1) Die Prüfstelle hat auf Grund des Sammelverzeichnisses (§ 10) festzustellen, ob der Gesamtnennbetrag der angemeldeten Wertpapiere den Gesamtnennbetrag der im Umlauf befindlichen aufgerufenen Wertpapierart übersteigt (§ 14) oder nicht (§ 13). Hiebei sind Doppelanmeldungen (§ 11) nur als einfache Anmeldungen zu berücksichtigen und Anmeldungen, die gemäß § 9 überprüft werden, mitzuzählen, solange darüber nicht entschieden ist. Die Feststellung hat das Bundesministerium für Finanzen im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundzumachen.

(2) Die Prüfstelle kann die Angaben des Ausstellers gemäß § 2 Abs. 1 überprüfen.

§ 13 WpbG


(1) Übersteigt der angemeldete Gesamtnennbetrag den Gesamtnennbetrag der im Umlauf befindlichen Stücke der Wertpapierart nicht, so sind nach Maßgabe der Bestimmungen des Abs. 2 auch die Wertpapiere der 2., 3. und 5. bis 7. Gruppe bereinigt.

(2) In diesem Falle hat die Prüfstelle die gemäß §§ 4 und 6 für die Wertpapiere der 5., 6. und 7. Gruppe maßgebenden Tatsachen zu prüfen und festzustellen, ob die Voraussetzungen zur Bereinigung der angemeldeten Wertpapiere in einer der vorgenannten Gruppen vorliegen; für die Entscheidung der Prüfstelle genügt Glaubhaftmachung. Sie hat ferner über Gruppenstreitigkeiten (§ 7 Abs. 2), welche die 5., 6. oder 7. Gruppe betreffen, zu entscheiden.

§ 14 WpbG


(1) Übersteigt der angemeldete Gesamtnennbetrag den Gesamtnennbetrag der im Umlauf befindlichen Stücke der Wertpapierart, so hat die Prüfstelle über Gruppenstreitigkeiten (§ 7 Abs. 2) zu entscheiden und die nach den folgenden Absätzen für die Bereinigung maßgebenden Tatsachen zu prüfen.

(2) Übersteigt der Gesamtnennbetrag der in der 2., 3., 5. und 7. Gruppe gehörigen angemeldeten Wertpapiere zuzüglich der bereinigten Wertpapiere der 1. und 4. Gruppe nicht den Gesamtnennbetrag der im Umlauf befindlichen Wertpapiere, so sind auch die Wertpapiere der 2., 3., 5. und 7. Gruppe bereinigt, soweit die Voraussetzungen zur Bereinigung in einer dieser Gruppen vorliegen. Zu diesem Zwecke hat die Prüfstelle die gemäß §§ 4, 6 und 15 für die Wertpapiere der 2., 3., 5. und 7. Gruppe maßgebenden Tatsachen zu prüfen; für die Entscheidung der Prüfstelle genügt Glaubhaftmachung. Verbleiben noch Stücke zur teilweisen Deckung der

6.

Gruppe, so sind die gemäß §§ 4, 6 und 15 für diese Gruppe maßgebenden Tatsachen zu prüfen und die in diese Gruppe gehörigen angemeldeten Wertpapiere in zwei Untergruppen zu teilen:

a)

in solche, bei denen die gemäß §§ 4, 6 und 15 maßgebenden Tatsachen nachgewiesen sind,

b)

in solche, bei denen diese Tatsachen nur glaubhaft gemacht sind.

Findet die Untergruppe a in den verbleibenden Stücken volle Deckung, so ist diese Untergruppe bereinigt; verbleiben in diesem Falle noch Stücke für die Untergruppe b, so sind sie, soweit unter Berücksichtigung des § 18 Abs. 8 Ansprüche auf ganze Stücke bestehen, den Berechtigten zuzuweisen. Insoweit eine Zuweisung nicht möglich ist, sind die Wertpapiere zu verkaufen (§ 18 Abs. 6); der Erlös ist auf die Berechtigten verhältnismäßig aufzuteilen. Falls die Untergruppe a nicht volle Deckung findet, so gelten diese Vorschriften über die Zuweisung der Stücke, über den Verkauf der Wertpapiere und die Aufteilung des Verkaufserlöses sinngemäß.

(3) Finden die 2., 3., 5. und 7. Gruppe zuzüglich der bereinigten Wertpapiere der 1. und 4. Gruppe nicht volle Deckung, so sind die in die 2., 3., 5. und 7. Gruppe gehörigen angemeldeten Wertpapiere erforderlichenfalls in je zwei Untergruppen a und b in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Abs. 2 zu teilen. Die Wertpapiere der Untergruppe 2a, 3a und 5a sind bereinigt, soweit die Voraussetzungen zur Bereinigung in einer dieser Untergruppen vorliegen. Zu diesem Zwecke hat die Prüfstelle die gemäß §§ 4, 6 und 15 für die Wertpapiere der 2., 3., 5. und 7. Gruppe maßgebenden Tatsachen zu prüfen; für die Entscheidung der Prüfstelle genügt hinsichtlich der nicht in Untergruppen geteilten Gruppen Glaubhaftmachung. Die Vorschriften des Abs. 2 über die Zuweisung der Stücke, den Verkauf der Wertpapiere und die Aufteilung des Verkaufserlöses sind auf die anderen Untergruppen sinngemäß anzuwenden; hiebei ist folgende Rangfolge einzuhalten:

1.

Untergruppe 7a,

2.

Untergruppe 2b und 3b, die als eine Gruppe behandelt werden,

3.

Untergruppe 5b und 7b, die als eine Gruppe behandelt werden.

§ 15 WpbG


(1) Wenn der angemeldete Gesamtnennbetrag den Gesamtnennbetrag der in Umlauf befindlichen Stücke einer Wertpapierart übersteigt, so ist nach Maßgabe der Vorschriften des § 14 Abs. 2 und 3 das Eigentum an den angemeldeten Wertpapieren nach den folgenden Bestimmungen zu beweisen und glaubhaft zu machen.

(2) Bei Anmeldungen in der 3. und 7. Gruppe ist der Prüfstelle nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, daß der, dessen Eigentum angemeldet worden ist,

a)

seit dem 1. April 1945 Eigentümer ist,

b)

in ununterbrochener Reihe von einer Person, die am 31. März 1945 Eigentümer war, Eigentum erworben hat oder

c)

das Eigentum in ununterbrochener Reihe von einem Eigentümer erworben hat, auf den die Bestimmungen des § 4 Abs. 1 Z 1 anzuwenden wären.

(3) Bei Anmeldungen der 5. oder 6. Gruppe sind die Bestimmungen des Abs. 2 mit der Maßgabe anzuwenden, daß das Eigentum seit dem 1. April 1945 bis zum Zeitpunkte des Verlustes zu beweisen oder glaubhaft zu machen ist.

(4) Bei Erwerb von Nichtberechtigten gilt die Reihe auch dann als unterbrochen, wenn das Eigentum nur mit gutgläubigen Erwerb begründet wird und es sich nicht um Wertpapiere der 1. Gruppe handelt. Ist der erste Zwischenverwahrer von Girosammelstücken ein inländisches Kreditinstitut, so wird vermutet, daß die Reihe ununterbrochen ist.

(5) Soweit sich die in der Anmeldung bezeichneten Beweis- und Bescheinigungsmittel nicht auf die gemäß Abs. 2 und 3 maßgebenden Tatsachen erstrecken, hat die Prüfstelle die Anmelder aufzufordern, binnen zwei Monaten nach Zustellung der Aufforderung die erforderlichen zusätzlichen Beweis(Bescheinigungs)mittel beizubringen.

(6) Rechtsvorgänger haben auf Verlangen ihrer Rechtsnachfolger über die nach Abs. 2 und 3 maßgebenden Tatsachen Auskunft zu erteilen, Beweis (Bescheinigungs)mittel auszufolgen und soweit als möglich auf Kosten der Rechtsnachfolger zu beschaffen.

§ 16 WpbG


(1) Das Bundesministerium für Finanzen hat die Nummern der bereinigten Wertpapiere der 1., 2., 3. und 4. Gruppe im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundzumachen.

(2) Die Bescheide der Prüfstelle über Wertpapiere der 5., 6. und 7. Gruppe sowie die Bescheide der Prüfstelle, mit denen eine Anmeldung nicht oder nur teilweise anerkannt oder auf eine andere als die angemeldete Gruppe erkannt wird, sind dem Anmelder zuzustellen; es ist hievon die Anmeldestelle durch Übermittlung einer Ausfertigung der Bescheide zu verständigen.

(3) Der Bescheid tritt außer Kraft, wenn der Anmelder binnen sechs Wochen nach Zustellung die Entscheidung des Gerichtes (§ 20) beantragt. Entscheidet in den Fällen des Abs. 2 die Prüfstelle nicht binnen sechs Monaten nach dem Ende der Anmeldefrist, so kann der Anmelder die Entscheidung des Gerichtes beantragen (§ 20).

§ 17 WpbG


(1) Wertpapiere, die als bereinigt nicht zu kennzeichnen sind, werden mit dem Ablauf der Anmeldefrist kraftlos; die darin verkörperten Ansprüche gehen unter. Die Nummern der kraftlos gewordenen Wertpapiere hat das Bundesministerium für Finanzen im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundzumachen.

(2) Für bereinigte, nicht verlosbare Wertpapiere der 5. und 7. Gruppe kann die Prüfstelle Nummern zuweisen, die durch Kraftloswerden gemäß Abs. 1 freigeworden sind. Die Prüfstelle hat solche Nummern für bereinigte Wertpapiere, deren Nummern nicht bekannt sind, und für bereinigte Wertpapiere der Untergruppen 2 b, 3 b und 5 b, falls in einer solchen Untergruppe gemäß § 14 Abs. 3 Kürzungen eintreten, zuzuweisen; dies gilt sowohl für verlosbare als auch für nichtverlosbare Wertpapiere.

(3) Für bereinigte, jedoch nicht als solche gekennzeichnete Wertpapiere, sind Ersatzstücke nach Maßgabe der Bestimmungen des § 18 auszugeben.

§ 18 WpbG


(1) Die Anmeldestellen haben die bereinigten Wertpapiere der 2. Gruppe nach Kundmachung ihrer Nummern (§ 16) als bereinigt zu kennzeichnen.

(2) Die Anmeldestellen haben die bereinigten Wertpapiere der 3. Gruppe nach Kundmachung ihrer Nummern (§ 16) als bereinigt zu kennzeichnen und den Berechtigten auszufolgen.

(3) Das Bundesministerium für Finanzen kann bestimmen, daß bereinigte Wertpapiere der 7. Gruppe, soweit sie in Österreich vorhanden sind, als bereinigt zu kennzeichnen sind.

(4) Für die gemäß § 17 Abs. 1 kraftlos gewordenen Wertpapiere hat der Aussteller innerhalb einer vom Bundesministerium für Finanzen zu bestimmenden Frist eine Sammelurkunde, welche die Ersatzstücke bis zu deren Ausgabe vertritt, der Österreichischen Kontrollbank Aktiengesellschaft zu übergeben. Diese hat den Anmeldestellen die dort angemeldeten, bereinigten Wertpapiere zugunsten der nach dem Bereinigungsverfahren Berechtigten gutzuschreiben.

(5) Der Aussteller hat binnen sechs Monaten nach Beendigung des Bereinigungsverfahrens die Ersatzstücke samt den zugehörigen Zins-, Gewinnanteil- und Erneuerungsscheinen an die Österreichische Kontrollbank Aktiengesellschaft auszugeben, die sie durch die Anmeldestellen über allfällige inländische Zwischenverwahrer an die nach dem Bereinigungsverfahren Berechtigten auszufolgen und, soweit es sich um Wertpapiere gemäß § 19 Abs. 2 und 3 handelt, in Verwahrung zu nehmen hat. Auf Antrag des Ausstellers kann das Bundesministerium für Finanzen aus rücksichtswürdigen volkswirtschaftlichen Gründen die Frist zur Ausgabe der Ersatzstücke verlängern.

(6) Die Stücke, deren Erlös gemäß § 14 Abs. 2 und 3 anteilsmäßig aufzuteilen ist, hat die Österreichische Kontrollbank Aktiengesellschaft in einer nach Anhörung der Wiener Börsekammer vom Bundesministerium für Finanzen festzusetzenden Frist bestmöglich zu verkaufen.

(7) Hält es das Bundesministerium für Finanzen für die Sicherheit des Wertpapierverkehrs für erforderlich, so hat es dem Aussteller aufzutragen, innerhalb einer bestimmten Frist neue Stücke für den im Umlauf befindlichen Gesamtnennbetrag der Wertpapierart auszugeben.

(8) Bei Ausgabe der neuen Wertpapierurkunden ist die sich aus der Bereinigung ergebende Stückelung - auch abweichend von den Anleihebedingungen - zu berücksichtigen. Aktiengesellschaften können demgemäß nach Genehmigung des Bundesministeriums für Justiz Aktien im Nennbetrag von hundert, zweihundert und fünfhunderter Schilling ausgeben, soweit eine solche Stückelung nach dem Ergebnis der Bereinigung erforderlich ist.

§ 19 WpbG


(1) Gegen die Versäumung der Anmeldefrist findet eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht statt. Es können jedoch binnen einem Jahr vom Tage der Kundmachung gemäß § 12 Anmeldungen aufgerufener, gemäß § 17 Abs. 1 kraftlos gewordener Wertpapiere bei der Prüfstelle nachgeholt werden (Nachzügler); in der Kundmachung gemäß § 12 ist darauf hinzuweisen. Die Bestimmungen der §§ 4 bis 16 sind sinngemäß anzuwenden. Eine Kennzeichnung vorgelegter Stücke ist jedoch nicht zulässig.

(2) Übersteigt der von den Nachzüglern angemeldete Gesamtnennbetrag nicht den Gesamtnennbetrag der für diese zur Verfügung stehenden Stücke, so erhalten die Nachzügler die auf sie entfallenden Stücke. Ist der von den Nachzüglern angemeldete Gesamtnennbetrag jedoch höher, so hat die Prüfstelle die auf die Nachzügler entfallenden Stücke innerhalb einer nach Anhörung der Wiener Börsekammer vom Bundesministerium für Finanzen festzusetzenden Frist bestmöglich zu verkaufen; der Erlös ist auf die berechtigten Nachzügler anteilsmäßig aufzuteilen.

(3) Die nach Bereinigung und nach Entschädigung der Nachzügler verbleibenden Reststücke bleiben in treuhändiger Verwahrung der Österreichischen Kontollbank Aktiengesellschaft, bis ein Bundesgesetz ihre Verwendung regelt.

§ 20 WpbG


(1) Das Handelsgericht Wien verhandelt und entscheidet über die Anträge gemäß § 9 Abs. 2, § 11 Abs. 2 lit. c und d und § 16 in Senaten, die aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern bestehen. Die Beisitzer werden vom Bundesministerium für Justiz auf Grund von Vorschlägen des Bundesministeriums für Finanzen bestellt. Im übrigen gelten für die Beisitzer die Bestimmungen über die fachkundigen Laienrichter aus dem Handelsstande sinngemäß.

(2) Das Handelsgericht Wien verhandelt und entscheidet (Abs. 1) im Verfahren außer Streitsachen mit folgenden Besonderheiten:

a)

Die Republik Österreich (Prüfstelle) hat Parteistellung.

b)

Die Parteien, mit Ausnahme der Prüfstelle, müssen sich durch Rechtsanwälte vertreten lassen, wenn Gegenstand des Verfahrens Wertpapiere sind, deren Nennbeträge 4000 S übersteigen.

c)

Die Verhandlungen sind öffentlich.

d)

Die Vorschriften der ZPO. über den Beweis sind sinngemäß anzuwenden.

e)

Die Verweisung auf den Rechtsweg ist nicht zulässig.

f)

Das Gericht ist befugt, bei der Verhandlung die wesentlichen Ergebnisse der vorangegangenen Verfahren vor der Anmeldestelle und der Prüfstelle aus den Akten vorzuführen und zu benützen.

g)

Inwiefern die Kosten des Verfahrens von einem Beteiligten zu ersetzen oder unter den Beteiligten zu teilen sind, entscheidet das Gericht im allgemeinen nach den im § 41 ZPO. aufgestellten Grundsätzen, kann aber aus Billigkeitsgründen von diesen Grundsätzen auch abgehen.

h)

Gegen die Entscheidungen des Handelsgerichtes Wien ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.

§ 21 WpbG


Aufgebotsverfahren nach dem Kraftloserklärungsgesetz 1951, die im Zeitpunkt der Kundmachung des Aufrufes einer Wertpapierart über aufgerufene Wertpapiere anhängig sind, sind einzustellen. Die Einleitung eines Aufgebotsverfahrens kann nach der Kundmachung des Aufrufes auf Grund eines vor dem Ende der Anmeldefrist (§ 1 Abs. 1) eingetretenen Verlustes nicht beantragt werden; dies gilt nicht, falls die Wertpapiere nach ihrer Bereinigung (§ 7 Abs. 1 Z 1 und 4 und § 22 Abs. 1) abhandengekommen oder vernichtet worden sind.

§ 22 WpbG


(1) Bei Anmeldung der Wertpapiere gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 bis 4 sind die dazugehörigen Zins-, Gewinnanteil- und Erneuerungsscheine vorzulegen und wie die Haupturkunde zu behandeln. Nicht vorgelegte Nebenurkunden werden mit dem Ende der Anmeldefrist kraftlos; die darin verkörperten Ansprüche gehen unter.

(2) Stehen Haupturkunden und Nebenurkunden nicht im Eigentum derselben Person, so können die Nebenurkunden selbständig angemeldet werden; die Bestimmungen über die Anmeldung und Bereinigung für Haupturkunden gelten sinngemäß für Nebenurkunden.

(3) Bei einer Bereinigung gemäß § 14 werden Nebenurkunden gemäß den für die Bereinigung der Haupturkunden geltenden Bestimmungen bereinigt.

§ 23 WpbG


(1) Zinsen und Gewinnanteile aufgerufener Wertpapiere der 1. und 4. Gruppe dürfen von der Kundmachung des Aufrufes bis zur Kennzeichnung der Wertpapiere, von Wertpapieren der anderen Gruppen von der Kundmachung des Aufrufes bis zur Kundmachung der Bereinigung der Wertpapiere nicht ausbezahlt werden.

(2) Der Anfang und die Fortsetzung der Verjährungsfrist sind von der Kundmachung des Aufrufes bis zur Kundmachung der Bereinigung (§ 16 Abs. 1) gehemmt. Ist die Verjährungsfrist schon vor der Kundmachung des Aufrufes abgelaufen, so kann das Recht noch binnen sechs Monaten nach Kundmachung der Bereinigung geltend gemacht werden, falls es nicht schon am 24. August 1939 verjährt war.

(3) Das Ende von Fristen, innerhalb deren vereinbarungsgemäß inländische Schuldverschreibungen (Zinsscheine) oder Aktien (Gewinnanteilscheine) dem Aussteller zur Einlösung vorzulegen sind, gilt bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Kundmachung der Bereinigung hinausgeschoben.

(4) In den Abs. 2 und 3 tritt bei verlosbaren Wertpapieren an Stelle der Kundmachung der Bereinigung die Kundmachung der Durchführung der ersten besonderen Verlosung (§ 25 Abs. 1).

§ 24 WpbG


Ist die Teilnahme an einer Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechtes von der Hinterlegung der Aktien abhängig, so gelten von der Kundmachung des Aufrufes bis zur Bereinigung der aufgerufenen Wertpapiere auch die Anmeldestellen als Hinterlegungstellen.

§ 25 WpbG


(1) Durch Verlosung tilgbare Wertpapiere werden an die Berechtigten der 6., 7. und anderer Gruppen, die gemäß § 14 Abs. 3 gekürzt werden, sowie auf Berechtigte gemäß § 19 Abs. 2 und auf Stücke gemäß § 19 Abs. 3 durch besondere Verlosungen aufgeteilt. Das Bundesministerium für Finanzen hat die Durchführung der ersten besondere Verlosung jeder Wertpapierart im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundzumachen.

(2) Zins- und Gewinnanteilscheine, die auf gemäß Abs. 1 zugeteilte Stücke entfallen und vor dem Tage der besonderen Verlosung fällig geworden sind, werden auf die Berechtigten anteilsmäßig nach dem Nennbetrag der ihnen gehörigen Haupturkunden aufgeteilt.

(3) Die näheren Bestimmungen über die besondere Verlosung trifft das Bundesministerium für Finanzen mit Verordnung.

(4) Verloste Stücke einer aufgerufenen Wertpapierart werden erst eingelöst, sobald sie als bereinigt gekennzeichnet oder gemäß § 17 neu zugewiesen worden sind.

(5) Das Bundesministerium für Finanzen kann die Durchführung der besonderen Verlosung der Österreichischen Kontrollbank Aktiengesellschaft übertragen. Der Aussteller hat die vom Bundesministerium für Finanzen zu bestimmenden Kosten der besonderen Verlosung zu ersetzen; sie sind vom Aussteller binnen sechs Wochen nach Zustellung des Bescheides zu bezahlen.

§ 26 WpbG


Rückstellungsansprüche und sonstige Rechte Dritter richten sich nach der Bereinigung auf das bereinigte Wertpapier.

§ 27 WpbG


(1) Die Bediensteten der Anmeldestelle, welche die Wertpapiere kennzeichnen, sowie die Bediensteten, welche die Prüfstelle zur Erfüllung der ihr nach diesem Bundesgesetz zugewiesenen Aufgaben verwendet, sind vom Bundesminister für Finanzen oder dem von ihm bestellten Vertreter zu vereidigen. Die Eidesformel lautet: „Ich schwöre bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden einen Eid, daß ich im Wertpapierbereinigungsverfahren nach bestem Wissen und Gewissen gemäß dem Gesetze handeln werde. So wahr mir Gott helfe.“

(2) Die Bediensteten der Anmeldestellen und der Prüfstelle sowie alle Personen, deren sich diese Stellen zur Erfüllung der ihnen nach diesem Bundesgesetz obliegenden Aufgaben bedienen, dürfen ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, das ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder zugänglich geworden ist, während der Dauer ihrer Bestellung und auch nach Erlöschen ihrer Funktion nicht offenbaren oder verwerten.

§ 28 WpbG


(1) Überträgt das Bundesministerium für Finanzen die Durchführung des Anmeldeverfahrens inländischen Kreditinstituten und die Durchführung des Prüfungsverfahrens der Österreichischen Kontollbank Aktiengesellschaft, so können die Anmeldestellen von den Anmeldern und die Prüfstelle vom Aussteller einer aufgerufenen Wertpapierart Beiträge zur Deckung der Verfahrenskosten einheben.

(2) Das Bundesministerium für Finanzen setzt durch Kundmachung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ die Beiträge für die Anmeldestellen in einem Tausendsatz vom Börsepreis oder Nennwert der aufgerufenen Wertpapiere oder in festen Beträgen in der Höhe fest, welche zur Deckung der voraussichtlich den Anmeldestellen erwachsenden Kosten des Verfahrens erforderlich ist; die Beitragssätze können für die einzelnen Wertpapiergruppen (§ 4) einer Wertpapierart verschieden hoch bestimmt werden. Die Beiträge dürfen jedoch die nachstehenden Höchstsätze nicht überschreiten:

1.

Bei Teilschuldverschreibungen: 5 v.T. vom Nennwert.

2.

Bei Aktien und bei Wertpapieren, die im Zeitpunkte der Verstaatlichung gemäß dem Verstaatlichungsgesetz, BGBl. Nr. 168/1946, und dem 2. Verstaatlichungsgesetz, BGBl. Nr. 81/1947, über verstaatlichte Anteilsrechte ausgestellt gewesen sind: 5 v.T. vom letzten Börsepreis vor dem Tage der Kundmachung des Aufrufes (§ 1 Abs. 1), wenn aber ein Börsepreis in den letzten zwölf Monaten nicht festzustellen ist, vom Werte, der den Wertpapieren am Tage der Kundmachung des Aufrufes (§ 1 Abs. 1) beizulegen ist; diesen Wert hat die Wiener Börsekammer zu ermitteln. Die Anmeldestellen sind jedoch berechtigt, einen Mindestbetrag von 6 S für jede Anmeldung einzuheben.

(3) Der Aussteller einer Wertpapierart hat zur Deckung der Kosten der Prüfstelle an diese einen Beitrag von 1 v.T., berechnet vom Gesamtnennbetrag der ausgegebenen Stücke der aufgerufenen Wertpapierart, mindestens jedoch von 5000 S und höchstens von 20.000 S für eine Wertpapierart zu leisten; dieser Beitrag ist binnen sechs Wochen nach Aufruf der Wertpapierart zu entrichten. Weist jedoch die Prüfstelle bei einer Bereinigung gemäß § 14 höhere Kosten nach, so hat das Bundesministerium für Finanzen die entstandenen Mehrkosten zu bestimmen, die vom Aussteller binnen sechs Wochen nach Zustellung des Bescheides zu bezahlen sind.

§ 29 WpbG


Die Anmeldestellen und die Prüfstelle haben die Bestimmungen des AVG. 1950 anzuwenden, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt.

§ 30 WpbG


Die durch dieses Bundesgesetz veranlaßten Amtshandlungen, Eingaben, Niederschriften, Urkunden und Zeugnisse sowie sonstige Rechtsvorgänge unterliegen keiner Gebühr nach dem Gebührengesetz 1946.

II. ABSCHNITT.-Änderung des Bundesgesetzes über die Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren.

§ 31 WpbG


(Anm.: Änderung des Bundesgesetzes 1950, BGBl. Nr. 75, über die Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren (GJGebGes.).)

III. ABSCHNITT.-Gemeinsame Bestimmungen.

§ 32 WpbG


Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

a)

Hinsichtlich des § 20 Abs. 1 zweiter Satz das Bundesministerium für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen;

b)

hinsichtlich des § 11 Abs. 4, des übrigen § 20, der §§ 26, 27 Abs. 2 und des § 31 das Bundesministerium für Justiz;

c)

hinsichtlich der übrigen Paragraphen das Bundesministerium für Finanzen.

Artikel

Art. 2 WpbG


Für die Bereinigung von Wertpapieren im Sinne des § 1 Abs. 3 des Wertpapierbereinigungsgesetzes, gelten folgende Sonderbestimmungen:Für die Bereinigung von Wertpapieren im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3, des Wertpapierbereinigungsgesetzes, gelten folgende Sonderbestimmungen:

  1. 1.Ziffer einsDie im § 1 Abs. 3 des Wertpapierbereinigungsgesetzes bezeichneten Wertpapiere derselben Art, die am Tage des Inkrafttretens des vorliegenden Bundesgesetzes von inländischen Banken für ausländische oder von der Oesterreichischen Nationalbank verwahrt wurden, bilden mit den vor dem 31. März 1945 entstandenen, noch nicht erfüllten Ansprüchen auf Verschaffung des Eigentums an Wertpapieren derselben Art eine Wertpapierart im Sinne des § 1 Abs. 1 des Wertpapierbereinigungsgesetzes. Die anderen Wertpapiere derselben Art sind nicht zur Bereinigung aufzurufen.Die im Paragraph eins, Absatz 3, des Wertpapierbereinigungsgesetzes bezeichneten Wertpapiere derselben Art, die am Tage des Inkrafttretens des vorliegenden Bundesgesetzes von inländischen Banken für ausländische oder von der Oesterreichischen Nationalbank verwahrt wurden, bilden mit den vor dem 31. März 1945 entstandenen, noch nicht erfüllten Ansprüchen auf Verschaffung des Eigentums an Wertpapieren derselben Art eine Wertpapierart im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, des Wertpapierbereinigungsgesetzes. Die anderen Wertpapiere derselben Art sind nicht zur Bereinigung aufzurufen.
  2. 2.Ziffer 2Die gemäß Z 1 aufgerufenen Wertpapiere sind der Österreichischen Kontrollbank Aktiengesellschaft in Verwahrung zu geben und gelten für die Bereinigung als Girosammelstücke.Die gemäß Ziffer eins, aufgerufenen Wertpapiere sind der Österreichischen Kontrollbank Aktiengesellschaft in Verwahrung zu geben und gelten für die Bereinigung als Girosammelstücke.
  3. 3.Ziffer 3Auf Verlangen des Bundesministeriums für Finanzen haben die österreichischen Banken binnen zwei Wochen nach Kundmachung dieses Verlangens im “Amtsblatt zur Wiener Zeitung” in zweifacher Ausfertigung anzugeben, ob sie am Tage des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes für ausländische Banken im Sinne des § 1 Abs. 3 des Wertpapierbereinigungsgesetzes ausgegebene Wertpapiere verwahrt haben. Der Gesamtnennbetrag und der auf jede ausländische Bank entfallende Nennbetrag sowie die Stückelung und die sonstigen Merkmale der Wertpapiere sowie die dazugehörigen Zins- und Erneuerungsscheine sind anzugeben. Die Auskunft ist für jede ausländische Bank gesondert zu geben; deren Name und Sitz sind anzugeben. § 9 Abs. 1 des Wertpapierbereinigungsgesetzes ist auf diese Auskunft sinngemäß anzuwenden.Auf Verlangen des Bundesministeriums für Finanzen haben die österreichischen Banken binnen zwei Wochen nach Kundmachung dieses Verlangens im “Amtsblatt zur Wiener Zeitung” in zweifacher Ausfertigung anzugeben, ob sie am Tage des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes für ausländische Banken im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3, des Wertpapierbereinigungsgesetzes ausgegebene Wertpapiere verwahrt haben. Der Gesamtnennbetrag und der auf jede ausländische Bank entfallende Nennbetrag sowie die Stückelung und die sonstigen Merkmale der Wertpapiere sowie die dazugehörigen Zins- und Erneuerungsscheine sind anzugeben. Die Auskunft ist für jede ausländische Bank gesondert zu geben; deren Name und Sitz sind anzugeben. Paragraph 9, Absatz eins, des Wertpapierbereinigungsgesetzes ist auf diese Auskunft sinngemäß anzuwenden.
  4. 4.Ziffer 4(1) Der Anspruchsberechtigte hat anzumelden; § 5 Abs. 3 des Wertpapierbereinigungsgesetzes ist nicht anzuwenden.(1) Der Anspruchsberechtigte hat anzumelden; Paragraph 5, Absatz 3, des Wertpapierbereinigungsgesetzes ist nicht anzuwenden.
  1. (2)Absatz 2Über Anmeldungen der gemäß Z 1 aufgerufenen Wertpapiere hat die Prüfstelle mit Bescheid zu entscheiden.Über Anmeldungen der gemäß Ziffer eins, aufgerufenen Wertpapiere hat die Prüfstelle mit Bescheid zu entscheiden.
  2. (3)Absatz 3Gemäß Z 1 aufgerufene und bereinigte Wertpapiere sind nicht als solche zu kennzeichnen; sie bleiben in Kraft und sind den Berechtigten zuzuweisen.Gemäß Ziffer eins, aufgerufene und bereinigte Wertpapiere sind nicht als solche zu kennzeichnen; sie bleiben in Kraft und sind den Berechtigten zuzuweisen.
  3. (4)Absatz 4Für die gemäß Z 1 aufgerufenen, jedoch nicht bereinigten Wertpapiere sind keine Ersatzstücke auszugeben; auf sie sind die Bestimmungen des § 19 des Wertpapierbereinigungsgesetzes sinngemäß anzuwenden.Für die gemäß Ziffer eins, aufgerufenen, jedoch nicht bereinigten Wertpapiere sind keine Ersatzstücke auszugeben; auf sie sind die Bestimmungen des Paragraph 19, des Wertpapierbereinigungsgesetzes sinngemäß anzuwenden.

5. Soweit sich aus Z 1 bis 4 nichts anderes ergibt, sind auf die Bereinigung der gemäß Z 1 aufgerufenen Wertpapiere die Bestimmungen des Wertpapierbereinigungsgesetzes unverändert anzuwenden.5. Soweit sich aus Ziffer eins bis 4 nichts anderes ergibt, sind auf die Bereinigung der gemäß Ziffer eins, aufgerufenen Wertpapiere die Bestimmungen des Wertpapierbereinigungsgesetzes unverändert anzuwenden.

Art. 3 WpbG


  1. 1.Ziffer einsDas Bundesministerium für Finanzen kann österreichische und ungarische Vorkriegsschuldverschreibungen, deren Zahlungsdienst durch die Caisse Commune des Porteurs des Dettes Publiques Autrichienne et Hongroise emises avant la guerre, Paris, besorgt wird, sowie sonstige von einer juristischen Person mit dem Sitz im Ausland ausgestellte Wertpapiere zur Anmeldung nach Maßgabe der folgendne Bestimmungen aufrufen, soweit diese Wertpapiere am 8. Mai 1945 zum Girosammelbestand der Reichsbankhauptstelle Wien gehört haben, wenn das Bundesministerium für Finanzen den Aufruf zur Anmeldung dieses Girosammelbestandes für erforderlich hält. In der Kundmachung des Aufrufes ist darauf hinzuweisen, daß nicht rechtzeitig oder nach dne Vorschriften des Artikels III. dieses Bundesgesetzes angemeldete Auslieferungsansprüche der Hinterleger (Miteigentümer) untergehen.Das Bundesministerium für Finanzen kann österreichische und ungarische Vorkriegsschuldverschreibungen, deren Zahlungsdienst durch die Caisse Commune des Porteurs des Dettes Publiques Autrichienne et Hongroise emises avant la guerre, Paris, besorgt wird, sowie sonstige von einer juristischen Person mit dem Sitz im Ausland ausgestellte Wertpapiere zur Anmeldung nach Maßgabe der folgendne Bestimmungen aufrufen, soweit diese Wertpapiere am 8. Mai 1945 zum Girosammelbestand der Reichsbankhauptstelle Wien gehört haben, wenn das Bundesministerium für Finanzen den Aufruf zur Anmeldung dieses Girosammelbestandes für erforderlich hält. In der Kundmachung des Aufrufes ist darauf hinzuweisen, daß nicht rechtzeitig oder nach dne Vorschriften des Artikels römisch III. dieses Bundesgesetzes angemeldete Auslieferungsansprüche der Hinterleger (Miteigentümer) untergehen.
  2. 2.Ziffer 2Die Bestimmungen des § 1 Abs. 1 zweiter Satz und 5, §§ 3 bis 7, 9, 11, 12 Abs. 1, 13 Abs. 2, 16 Abs. 2 und 3, 19, 20, 22, 26, 27, 28 Abs. 1 und 2, 29 bis 31 des Wertpapierbereinigungsgesetzes, BGBl. Nr. 188/1954, sind sinngemäß anzuwenden, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt wird.Die Bestimmungen des Paragraph eins, Absatz eins, zweiter Satz und 5, Paragraphen 3 bis 7, 9, 11, 12 Absatz eins,, 13 Absatz 2,, 16 Absatz 2 und 3, 19, 20, 22, 26, 27, 28 Absatz eins und 2, 29 bis 31 des Wertpapierbereinigungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 188 aus 1954,, sind sinngemäß anzuwenden, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt wird.
  3. 3.Ziffer 3Anzumelden ist bei der Prüfstelle (§ 3 des Wertpapierbereinigungsgesetzes).Anzumelden ist bei der Prüfstelle (Paragraph 3, des Wertpapierbereinigungsgesetzes).
  4. 4.Ziffer 4In der Anmeldung ist auch dann, wenn nach den Bestimmungen des Wertpapierbereinigungsgesetzes an Stelle des Namens und der Anschrift des Eigentümers die Depotnummer anzugeben ist, Name, Wohnsitz (Sitz) des Eigentümers sowie seine Staatsangehörigkeit am 8. Mai 1945 und am 27. Juli 1955 anzugeben.
  5. 5.Ziffer 5Bei der Anmeldung sind die Bestätigung des ersten Zwischenverwahrers über den Depotinhaber und über die für ihn auf Depot geführten Stücke sowie die Bestätigungen der weiteren Zwischenverwahrer darüber, bei welchen Kreditinstituten sie diese Stücke guthaben, vorzulegen. Kann eine solche Bestätigung nicht beigebracht werden, so sind alle sonstigen Beweis- und Bescheinigungsmittel für den angemeldeten Anteil am Wiener Girosammelbestand anzugeben und Urkunden hierüber vorzulegen.
  6. 6.Ziffer 6Die Prüfstelle hat darüber zu entscheiden, ob die angemeldeten Stücke zum Girosammelbestand gemäß Z 1 gehören und ob die Anmeldung anerkannt wird.Die Prüfstelle hat darüber zu entscheiden, ob die angemeldeten Stücke zum Girosammelbestand gemäß Ziffer eins, gehören und ob die Anmeldung anerkannt wird.
  7. 7.Ziffer 7Die Österreichische Kontrollbank Aktiengesellschaft hat entsprechend dem Ergebnis des Verfahrens den Girosammelbestand aufzulösen. Sie hat zu diesem Zwecke die bei ihr vorhandenen und zum Girosammelbestand gehörigen Stücke und Ansprüche hinsichtlich der abhandengekommenen oder vernichteten Stücke anteilsmäßig auf die anerkannten Eigentümer aufzuteilen und an diese als Alleineigentümer zu übertragen. Soweit nicht ganze Stücke oder Ansprüche auf solche zugeteilt werden können, stehen diese den Berechtigten als Miteigentümern (Mitgläubigern) anteilsmäßig zu.

Art. 4 WpbG


Wurden Teilschuldverschreibungen vor dem 8. Mai 1945 von einer juristischen Person mit dem Sitz im Inland zur Zeichnung aufgelegt, lauten sie nach den Anleihebedingungen auf den Namen eines Kreditinstitutes mit dem Sitz im Gebiete des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 und sind sie mit deren Biancoindossament zu versehen, ohne daß das Kreditinstitut aus dem Indossament haftet, so gelten sie trotz Fehlens dieses Indossaments als im Sinne der Anleihebedingungen indossiert.

Wertpapierbereinigungsgesetz (WpbG) Fundstelle


Bundesgesetz vom 7. Juli 1954 zur Bereinigung des Wertpapierwesens (Wertpapierbereinigungsgesetz).
StF: BGBl. Nr. 188/1954 (NR: GP VII RV 299 AB 360 S. 45. BR: S. 95.)

Änderung

BGBl. Nr. 174/1956 (NR: GP VIII RV 14 AB 41 S. 6. BR: S. 118.)

BGBl. Nr. 133/1958 (NR: GP VIII RV 453 AB 483 S. 61. BR: S. 136.)

BGBl. Nr. 500/1974 (NR: GP XIII AB 1244 S. 113. BR: S. 334.)

Anmerkung

Erfassungsstichtag: 1.1.1991
ÜR: Art. III, BGBl. Nr. 133/1958