Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsBei Anmeldung der Wertpapiere gemäß § 7 Abs. 1 Z. 1 bis 4 sind die dazugehörigen Zins-, Gewinnanteil- und Erneuerungsscheine vorzulegen und wie die Haupturkunde zu behandeln. Nicht vorgelegte Nebenurkunden werden mit dem Ende der Anmeldefrist kraftlos; die darin verkörperten Ansprüche gehen unter.Bei Anmeldung der Wertpapiere gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 sind die dazugehörigen Zins-, Gewinnanteil- und Erneuerungsscheine vorzulegen und wie die Haupturkunde zu behandeln. Nicht vorgelegte Nebenurkunden werden mit dem Ende der Anmeldefrist kraftlos; die darin verkörperten Ansprüche gehen unter.
(2)Absatz 2Stehen Haupturkunden und Nebenurkunden nicht im Eigentum derselben Person, so können die Nebenurkunden selbständig angemeldet werden; die Bestimmungen über die Anmeldung und Bereinigung für Haupturkunden gelten sinngemäß für Nebenurkunden.
(3)Absatz 3Bei einer Bereinigung gemäß § 14 werden Nebenurkunden gemäß den für die Bereinigung der Haupturkunden geltenden Bestimmungen bereinigt.Bei einer Bereinigung gemäß Paragraph 14, werden Nebenurkunden gemäß den für die Bereinigung der Haupturkunden geltenden Bestimmungen bereinigt.
In Kraft seit 27.08.1954 bis 31.12.9999
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