(1) Übersteigt der angemeldete Gesamtnennbetrag den Gesamtnennbetrag der im Umlauf befindlichen Stücke der Wertpapierart nicht, so sind nach Maßgabe der Bestimmungen des Abs. 2 auch die Wertpapiere der 2., 3. und 5. bis 7. Gruppe bereinigt.
(2) In diesem Falle hat die Prüfstelle die gemäß §§ 4 und 6 für die Wertpapiere der 5., 6. und 7. Gruppe maßgebenden Tatsachen zu prüfen und festzustellen, ob die Voraussetzungen zur Bereinigung der angemeldeten Wertpapiere in einer der vorgenannten Gruppen vorliegen; für die Entscheidung der Prüfstelle genügt Glaubhaftmachung. Sie hat ferner über Gruppenstreitigkeiten (§ 7 Abs. 2), welche die 5., 6. oder 7. Gruppe betreffen, zu entscheiden.
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