Aufgebotsverfahren nach dem Kraftloserklärungsgesetz 1951, die im Zeitpunkt der Kundmachung des Aufrufes einer Wertpapierart über aufgerufene Wertpapiere anhängig sind, sind einzustellen. Die Einleitung eines Aufgebotsverfahrens kann nach der Kundmachung des Aufrufes auf Grund eines vor dem Ende der Anmeldefrist (§ 1 Abs. 1) eingetretenen Verlustes nicht beantragt werden; dies gilt nicht, falls die Wertpapiere nach ihrer Bereinigung (§ 7 Abs. 1 Z 1 und 4 und § 22 Abs. 1) abhandengekommen oder vernichtet worden sind.
0 Kommentare zu § 21 WpbG