(1) Zinsen und Gewinnanteile aufgerufener Wertpapiere der 1. und 4. Gruppe dürfen von der Kundmachung des Aufrufes bis zur Kennzeichnung der Wertpapiere, von Wertpapieren der anderen Gruppen von der Kundmachung des Aufrufes bis zur Kundmachung der Bereinigung der Wertpapiere nicht ausbezahlt werden.
(2) Der Anfang und die Fortsetzung der Verjährungsfrist sind von der Kundmachung des Aufrufes bis zur Kundmachung der Bereinigung (§ 16 Abs. 1) gehemmt. Ist die Verjährungsfrist schon vor der Kundmachung des Aufrufes abgelaufen, so kann das Recht noch binnen sechs Monaten nach Kundmachung der Bereinigung geltend gemacht werden, falls es nicht schon am 24. August 1939 verjährt war.
(3) Das Ende von Fristen, innerhalb deren vereinbarungsgemäß inländische Schuldverschreibungen (Zinsscheine) oder Aktien (Gewinnanteilscheine) dem Aussteller zur Einlösung vorzulegen sind, gilt bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Kundmachung der Bereinigung hinausgeschoben.
(4) In den Abs. 2 und 3 tritt bei verlosbaren Wertpapieren an Stelle der Kundmachung der Bereinigung die Kundmachung der Durchführung der ersten besonderen Verlosung (§ 25 Abs. 1).
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