(1) Auf Verlangen des Bundesministeriums für Finanzen hat der Aussteller von inländischen Wertpapieren binnen zwei Wochen nach Einlangen der Aufforderung die von ihm ausgestellten Wertpapierarten, die ausgegebenen und noch im Umlauf befindlichen Gesamtnennbeträge, die Stückelung, den Zeitpunkt der Ausgabe und die sonstigen Merkmale der Wertpapierarten sowie der dazugehörigen Zins-, Gewinnanteil- und Erneuerungsscheine in zweifacher Ausfertigung anzugeben und glaubhaft zu machen.
(2) Die Österreichische Kontrollbank Aktiengesellschaft hat die verlosten aufgerufenen Wertpapiere des von ihr verwahrten Girosammelbestandes, soweit sie vom Aussteller eingelöst worden sind, dem Bundesministerium für Finanzen bekanntzugeben; diese Wertpapiere gelten im Bereinigungsverfahren als noch im Umlauf befindlich.
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