Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024
Ist die Teilnahme an einer Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechtes von der Hinterlegung der Aktien abhängig, so gelten von der Kundmachung des Aufrufes bis zur Bereinigung der aufgerufenen Wertpapiere auch die Anmeldestellen als Hinterlegungstellen.
In Kraft seit 27.08.1954 bis 31.12.9999
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